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Arzneimittel- und Apothekenrecht während der Krise
Enorme Vollmachten für das Bundesgesundheitsministerium
Aussetzung der Rabattverträge und Hilfsmittelregeln erwähnt
Diese Formulierungen sind teilweise so weit gefasst, dass nicht immer erkennbar wird, welche Regelungen der Gesetzgeber dabei anstrebt. Vieles betrifft sicherlich Eventualitäten, die nicht vorhersehbar sind. Allerdings enthält die Gesetzesbegründung einige Anhaltspunkte für konkretere Pläne. So werden ausdrücklich Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zum Betrieb von Apotheken genannt, allerdings ohne Beispiele. Außerdem werden mögliche Änderungen bei der Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch bei der Substitutionstherapie opioidabhängiger Menschen genannt. Ausdrücklich erwähnt werden Maßnahmen Sicherstellung der Versorgung mit den genannten Produkten einschließlich Melde- und Anzeigepflichten. Die Ausfuhr dringend benötigter Produkte kann verhindert werden. Für Apotheken ist folgender Satz in der Begründung besonders interessant:
Diese Anordnungsbefugnis kann sich beispielsweise auf die Außerkraftsetzung sozialrechtlicher Vorgaben zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln, die Geltung von Rabattverträgen oder auch auf die in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegten Zuschläge beziehen.“
Außerdem können die Regeln für die Hilfsmittelversorgung geändert werden. Die Abgabe von Hilfsmitteln könnte von der Präqualifizierung und von Versorgungsverträgen unabhängig gemacht werden. Aus Apothekersicht ist damit festzustellen, dass sämtliche von Apothekerseite in den vorigen Tagen geforderten Erleichterungen für die Versorgung künftig vom Bundesgesundheitsministerium angeordnet werden könnten.
Planänderung beim medizinischen Staatsexamen in Aussicht
Die detaillierten Angaben zu möglichen Änderungen der Approbationsordnung für Ärzte lassen darauf schließen, dass dazu schon recht konkrete Pläne bestehen. Demnach könnten die Vorschriften für das praktische Jahr der Medizinstudierenden flexibilisiert werden. Voraussichtlich könne der zweite Abschnitt des medizinischen Staatsexamens nicht planmäßig stattfinden. Daher sollten die Studierenden zunächst das praktische Jahr durchlaufen und dann den zweiten und den dritten Abschnitt der Prüfung ablegen.
Gültig bis zum Ende der epidemischen Lage
Damit wird das Bundesgesundheitsministerium zu zahlreichen und sehr weitreichenden Eingriffen in die Gesundheitsversorgung und in den Reiseverkehr ermächtigt. Die Beurteilung der Lage und der Notwendigkeit der Maßnahmen liegt dabei im Ermessen des Bundesgesundheitsministeriums. Allerdings enden diese Kompetenzen, wenn die Bundesregierung die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufhebt. Auf Verlangen des Bundestages oder des Bundesrates hätte dies unverzüglich zu geschehen.
2 Kommentare
oje
von Karl Friedrich Müller am 26.03.2020 um 9:05 Uhr
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AW: oje
von Roland Mückschel am 26.03.2020 um 16:56 Uhr
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