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Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Neue Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Keine Entschädigung bei Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Homeoffice
In der Begründung des Gesetzes wird klargestellt, dass Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion angehören, nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gelten. Damit ist offenbar gemeint, dass die Großeltern die Betreuung nicht übernehmen sollen.
Doch in anderer Hinsicht zeigt die Gesetzesbegründung die engen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Denn gemäß der Begründung besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit die Arbeitszeit durch Kurzarbeit verkürzt ist. Außerdem greift der Anspruch nur, wenn der Verdienst tatsächlich ausfällt. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regel unter Fortzahlung des Entgeltes oder einer Ersatzleistung der Arbeit fernbleiben könne. Dazu gehöre auch der Abbau von Zeitguthaben. Solche Möglichkeiten seien vorrangig zu nutzen. Offenbar gilt die Betreuung auch als gesichert, wenn der betreuende Elternteil im Homeoffice arbeitet.
Nachweis über fehlende Alternativen nötig
Welche Behörde für die Entschädigung zuständig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Gegenüber der Behörde und auf Verlagen auch gegenüber dem Arbeitgeber muss der Anspruchsberechtigte darlegen, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu gehört auch eine Notbetreuung in den eigentlich geschlossenen Betreuungseinrichtungen. In einer Meldung des Fernsehsenders „n-tv“ heißt es außerdem, die Entschädigung solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen müssten.
Eilige Gesetzgebung
Wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen, wird die geplante Entschädigungsregelung nach der Verkündung unmittelbar in Kraft treten. Viele andere Regelungen des neuen Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten dagegen erst, wenn eine solche epidemische Lage ausdrücklich festgestellt oder von der Weltgesundheitsorganisation erklärt wurde. Diese Feststellung soll der Bundestag heute allerdings nach den Plänen der Regierung treffen.
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