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Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Neue Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung
Die Bundesregierung hatte wirtschaftliche Hilfe für Eltern angekündigt, die wegen geschlossener Schulen und Kindertagesstätten nicht arbeiten können. Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage, das am heutigen Mittwoch im Bundestag auf der Tagesordnung steht, enthält auch dazu eine Regelung. Der betreuende Elternteil kann demnach für bis zu sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet bekommen, aber höchstens 2016 Euro pro Monat und auch nur unter bestimmten Bedingungen.
Seit Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, stehen viele Eltern vor der Frage, wie ihr Verdienst gesichert ist, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Gemäß einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom Montag dürfte „in der Regel“ ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, wenn die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt sei. Die Leistungserfüllung dürfte dann unzumutbar sein. Allerdings bestehe nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und dies auch nur für eine nicht erhebliche Zeit. Die bisherige Regelung läuft damit darauf hinaus, dass der betreuende Elternteil Urlaub nehmen muss. Da dies keine praktikable Möglichkeit für mehrere Wochen ist, hatten Politiker bereits in der vorigen Woche eine neue Regelung für die Zeit der Pandemie angekündigt. Mit dem Entwurf für das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite liegt nun eine solche Regelung vor. Das Gesetz steht am heutigen Mittwoch zur Beratung im Bundestag an und soll noch diese Woche Freitag vom Bundesrat verabschiedet werden.
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Enge Voraussetzungen
Für die neue Regelung soll in § 56 Infektionsschutzgesetz ein neuer Absatz 1a geschaffen werden. Demnach geht es um Fälle, in denen Schulen oder Betreuungseinrichtungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen sind. Die Regelung betrifft nur Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Wenn in diesen Fällen keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und der betreuende Elternteil einen Verdienstausfall erleidet, wird eine Entschädigung gewährt. Dafür haben die Anspruchsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, dass keine andere zumutbare Betreuung sicherzustellen ist. Ein Anspruch besteht nicht während der ohnehin vorgesehenen Schulferien.
Gedeckelte Entschädigung für bis zu sechs Wochen
Eine Ergänzung in § 56 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz regelt die Höhe der Entschädigung. Demnach beträgt diese 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen. Für einen vollen Monat werden höchstens 2016 Euro gewährt. Alle diese Regelungen gelten bis zum Jahresende.
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