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Arzneimittel oder Biozide
Dürfen Apotheken Hautdesinfektionsmittel herstellen?
Rezeptur oder Defektur möglich, aber ...
Grundsätzlich wäre wie bei allen Arzneimitteln auch die Herstellung als Rezeptur oder Defektur möglich. Beides dürfte aber, zumindest wenn man sich streng an die gesetzlichen Vorgaben hält, eher unpraktikabel sein. Denn Rezepturen dürfen bekanntermaßen nur auf Einzelanforderung hergestellt werden, für Defekturen bedarf es den Nachweis einer häufigen ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung.
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Eine praktikablere Möglichkeit der Defektur wäre allerdings die sogenannte Bulkware. Das ist zwar eine Herstellung auf Vorrat, aber keine Herstellung eines abgabefähigen Fertigarzneimittels. Die Herstellung als Standgefäßware (Bulk) ist die Option, wenn weder eine Standardzulassung vorliegt noch die Voraussetzungen der Hunderter-Regel erfüllt sind. Das Produkt, in diesem Fall die Lösung, wird dann in einem Standgefäß aufbewahrt und bei Bedarf als „Rezeptur“ abgefüllt. Das zwischengelagerte Produkt ist jedoch als fertige Defektur anzusehen und unterliegt damit nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) der Prüfpflicht gemäß § 8 ApBetrO (APD2013). Zur Freigabe eignet sich die Bestimmung der relativen Dichte, weil die Dichte unmittelbar mit dem Alkoholgehalt der jeweiligen Zubereitung korreliert. Die Abgabegefäße sind dann nach § 14 ApBetrO zu kennzeichnen. Ein Nachweis der ärztlichen Verordnung ist in diesem Fall nach Ansicht der Pharmazieräte nicht nötig.
Einzelne Kammern sehen das Ganze anscheinend eher pragmatisch. So verweist die Kammer in Baden Württemberg in einem aktuellen Schreiben an die Mitglieder explizit auf die Möglichkeit der Eigenherstellung nach der WHO-Rezeptur. Rechtliche Bedenken macht sie zumindest an dieser Stelle nicht geltend.
Angesicht der aktuellen Knappheit an Desinfektionsmittel ist es allerdings nicht ganz ausgeschlossen, dass „eine zuständige Behörde befristet für eine Dauer von höchstens 180 Tagen“ die Herstellung, Abgabe und Verwendung von nicht zugelassenen Desinfektionsmitteln erlaubt. Dann dürften Apotheken auch Desinfektionsmittel, die gemäß Zweckbestimmung nicht unter das Arzneimittelgesetz, sondern die Biozid-Verordnung fallen, herstellen.
7 Kommentare
Warum sollen wir uns mit Bulk und Defektur so verrenken...
von Andreas P. Schenkel am 03.03.2020 um 21:19 Uhr
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von Thomas Kerlag am 03.03.2020 um 7:25 Uhr
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von Mr. T am 02.03.2020 um 23:32 Uhr
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