- DAZ.online
- News
- Politik
- Apotheker müssen auf ...
Masernschutzgesetz tritt in Kraft
Apotheker müssen auf Impfungen und Wiederholungsrezepte noch warten
Am kommenden Sonntag tritt offiziell das Masernschutzgesetz in Kraft. Neben der neuen Impfpflicht enthält es zwei Regelungen, die Apotheken direkt betreffen: Es ebnet den Weg für Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken – und für Wiederholungsrezepte. Allerdings wird kommende Woche beides noch keine Folgen für den Apothekenalltag haben.
Ende vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber das Masernschutzgesetz beschlossen. Primäres Ziel des Gesetzes ist, die Impfquoten deutlich zu steigern. Und so müssen Eltern, die ihre Kinder in einer Kita, einer Tagespflege oder Schule anmelden wollen, ab dem 1. März 2020 nachweisen, dass diese gegen Masern geimpft sind. Auch für die Aufnahme in anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen oder die Unterbringung in Asylbewerberunterkünften ist die Masernimpfung dann Voraussetzung. Ebenso müssen dann Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben. Für Beschäftigte in Apotheken gilt die Impfpflicht allerdings nicht. Bei Verstößen gegen die Impfpflicht droht ein Bußgeld bis zu 2500 Euro. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Weiterhin soll mit verschiedenen Maßnahmen die Impfprävention gestärkt werden.
Mehr zum Thema
Masernschutzgesetz
Bundesrat beschließt Wiederholungsrezepte und Apotheken-Impfungen
Masernschutzgesetz
Bundestag: Grünes Licht für Apotheken-Impfungen und Wiederholungsrezepte
Ebenfalls zum 1. März tritt ein neuer § 132j Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) in Kraft – er regelt die Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen: Apotheken, Gruppen von Apothekern oder Landesapothekerverbänden können Krankenkassen oder ihre Landesverbände auffordern, mit ihnen entsprechende Verträge zu schließen. Doch nicht nur in diesen Verträgen sind viele Details zu regeln. Es sich auch noch andere Vorarbeiten zu leisten. Soweit nötig, ist das Berufsrecht anzupassen – nämlich dann, wenn die Berufsordnungen der Apotheker ausdrücklich die Ausübung der Heilkunde verbieten. DAZ.online hatte bereits berichtet, dass das Saarland eine entsprechende Änderung vornimmt. Zudem müssen die Apothekerinnen und Apotheker, die an den Projekten teilnehmen wollen, Schulungen durchlaufen und geeignete Räumlichkeiten in ihrer Apotheke schaffen.
Erste Apotheken-Impfungen zum Jahresende?
Man darf nun gespannt sein, wie schnell die ersten aktiven Apotheker, Apothekergruppen oder Landesapothekerverbände auf die Krankenkassen zugehen und Verträge mit ihnen aushandeln. Etwas Zeit wird sicherlich noch vergehen. So gibt etwa der in Sachen Grippeschutzimpfung sehr ambitionierte Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V. (BVDAK) das Ziel aus, dass die ersten Apotheker in Bayern zum Jahresende gegen Influenza impfen werden. Ein Umsetzungskonzept hat sich der BVDAK bereits von der Beratungsgesellschaft May und Bauer erstellen lassen.
GesundheitSökonom Uwe May beim Kooperationsgipfel
„Haftung beim Impfen? Kein Problem!“
Einige Apothekerverbände informieren in diesen Tagen bereits ihre Mitglieder über die Umstellungen, die offiziell ab dem 1. März gelten. der Apothekerverband Schleswig-Holstein erklärt seinen Mitgliedern mit Blick auf die Apotheken-Impfungen beispielsweise, dass es im nördlichsten Bundesland noch keine Bemühungen in diese Richtungen gebe. Denn unter anderem müssten in Verträgen die Durchführung, Vergütung und Abrechnung der Impfungen geregelt werden. Dabei seien das Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut sowie die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen und Apotheken einzubeziehen.
Wiederholungsrezepte: Kassen, Ärzte und Apotheker feilen noch an Details
Ebenfalls im Masernschutzgesetz steckt das Wiederholungsrezept: Ärztlich verordnete Arzneimittel dürfen zukünftig bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres in der Apotheke abgegeben werden, wenn der Arzt das Rezept entsprechend gekennzeichnet hat. Diese Neuerung dürfte schneller in der Apothekenpraxis ankommen als die Grippeschutzimpfungen. Nächste Woche wird das allerdings noch nicht der Fall sein. Kassen, Ärzte und Apotheker müssen auch hier zunächst noch Vereinbarungen treffen. Wie soll eine solche Verordnung rein praktisch aussehen? Und wie wird sie abgerechnet?
Die Beteiligten wollen derzeit noch keine Details zu ihren Vorbereitungsarbeiten verraten. Seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes heißt es, die Gespräche seien noch nicht abgeschlossen. Einen Zeithorizont will man nicht nennen – bei der KBV geht man aber davon aus, dass man „sehr bald“ zu einem Ende kommt. Die Zeit drängt schließlich. Eine aktive Information der Ärzte findet offensichtlich noch nicht statt. Die KBV hatte – ebenso wie andere Ärzteverbände – die Idee der Wiederholungsrezepte schon im Gesetzgebungsverfahren kritisch gesehen und dürfte sich daher zurückhalten, für die neue Art der Verordnung zu werben, wenn die Detailregelungen noch nicht in trockenen Tüchern sind.
Der Deutsche Apothekerverband hat eine Anfrage von DAZ.online zum Stand der Dinge bislang nicht beantwortet. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein rät seinen Mitgliedern auch hier abzuwarten. Der Verband stellt auch klar: Bis die Verträge zwischen Ärzten, Kassen und Apothekern nicht stehen, ist eine Belieferung von Wiederholungsrezepten nicht möglich.
3 Kommentare
Warten auf Wiederholungsrezepte und Impfen
von Roland Mückschel am 25.02.2020 um 12:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wiederholungsrezepte
von Karl Friedrich Müller am 25.02.2020 um 8:41 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.