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Spahns E-Rezept-Pläne
Spahns Makelverbot ohne „Dritte“ könnte faktisch wirkungslos sein
Gesetzeslücke beim Zuweisungsverbot wird geschlossen
Allerdings enthält der Referentenentwurf zwei für die Apotheker erfreuliche Klarstellungen in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz, der das Zuweisungsverbot regelt. Dieses soll auf elektronische Verordnungen ausgedehnt werden. Außerdem sollen dort ausdrücklich ausländische Versandapotheken erwähnt werden. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2018 ergeben hatte. Das Gericht hatte festgestellt, dass dem Verbot in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Doch auch diese Regelung enthält keinen Bezug auf Dritte.
Daraufhin erklärte Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, auf Anfrage von der Apotheker Zeitung (AZ):
Wir begrüßen es, dass die Gesetzeslücke in § 11 ApoG endlich geschlossen wird und der Gesetzgeber im Einklang mit der Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen klarstellt, dass derartige Versuche ausländischer Versandapotheken auf Ärzte einzuwirken unzulässig sind. Ob diese Regelungen allerdings ausreichend sein werden oder ob das Makelverbot nicht auch auf Dritte auszuweiten ist, etwa auf Plattformen, die versuchen werden an der Zuleitung von Verschreibungen wirtschaftlich zu partizipieren, wird letztendlich von der konkreten Ausgestaltung des E-Rezept abhängig sein.“
Mögliche praktische Hürden für Dritte
Es bleibt also zu fragen, wie das Makelverbot auszulegen ist und ob hier Raum für Umgehungsgeschäfte eröffnet wird. Neben den juristischen Fragen stellt sich die praktische Frage, ob möglicherweise andere Aspekte der Gestaltung des E-Rezeptes das Einwirken Dritter begünstigen oder verhindern. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung der E-Rezepte. Die Gematik soll dazu eine App gestalten, über die das E-Rezept an Apotheken oder an Apps weiterer Anbieter weitergeleitet werden kann. Wenn nur die Patienten selbst auf ihre E-Rezepte zugreifen können, würde dies vermutlich verhindern, dass Dritte E-Rezepte direkt aus der Telematikinfrastruktur erhalten. Doch auch in diesem Fall bliebe die Gefahr, dass Dritte Anreize schaffen, damit die Patienten ihnen E-Rezepte zur Vermittlung überlassen. Dann wäre zu befürchten, dass diese Dritten für die Vermittlung Geld von den Apotheken verlangen könnten, wie es die Antragsteller zum Apothekertagsantrag erläutert hatten.
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3 Kommentare
Makelverbot
von Ingrid Schierle am 03.02.2020 um 7:59 Uhr
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Spahn
von Alexander Zeitler am 01.02.2020 um 3:56 Uhr
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Makelverbot.
von Roland Mückschel am 31.01.2020 um 12:03 Uhr
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