- DAZ.online
- News
- Politik
- Spahns Makelverbot ohne...
Spahns E-Rezept-Pläne
Spahns Makelverbot ohne „Dritte“ könnte faktisch wirkungslos sein
Die Formulierung des geplanten Makelverbots für E-Rezepte bezieht sich nur auf Vertragsärzte und Krankenkassen. Die Forderung der Apotheker nach einem Makelverbot auch für „Dritte“ wurde im jüngsten Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz nicht berücksichtigt. Damit droht die Gefahr, dass das Makelverbot seine Wirkung verfehlen könnte. Denn es würde gerade die besonders interessierten Marktbeteiligten nicht erfassen.
Der Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz enthält das für die Apotheken wichtige Makelverbot für E-Rezepte. Die Formulierung stammt aus dem Entwurf für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG). Die geplante Vorschrift wendet sich an „Vertragsärzte“ und „Krankenkassen“, aber nicht an Dritte. Damit hat das Bundesgesundheitsministerium eine wichtige Forderung der Apotheker zum VOASG nicht berücksichtigt.
Apothekertag forderte Makelverbot für Dritte
Der Deutsche Apothekertag hatte den Gesetzgeber schon im September 2019 einstimmig aufgefordert, bei der Formulierung des Makelverbots die Wörter „und durch Dritte“ anzufügen. Die Antragsteller, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe und der Apothekerverband Schleswig-Holstein, hatten damals in der Begründung des Antrags erklärt, dass sich die Apotheken untereinander in einem gewünschten Wettbewerb um die Patienten befinden. Doch es dürfe keine zusätzliche Wettbewerbsebene um den Zugriff auf E-Rezepte geben. Denn Apotheken wären dann gezwungen sich unter hohen Kosten den Forderungen Dritter zu beugen. Die Antragsteller erklärten, dies würde zu einem ruinösen, unkalkulierbaren Wettbewerb führen und somit die flächendeckende Versorgung gefährden. Die Antragsteller führten in der Antragsbegründung weiter aus:
Anbieter wiederum könnten Patientinnen und Patienten durch Anreize vielfältiger Art dazu bewegen, ihnen elektronische Verordnungen für die Vermittlung an von ihnen organisierte Apotheken-Marktpartner zur Verfügung zu stellen. Es wird bereits jetzt versucht, solche Geschäftsmodelle am Markt zu etablieren.“
Mehr zum Thema
Referentenentwurf
Makelverbot landet im Patientendaten-Schutzgesetz
Blick in die USA verdeutlicht die Gefahr
Wie realistisch solche Szenarien sind, zeigt außerdem die Arbeit der Pharmaceutical Benefit Manager (PBM), die in den USA vielfach zwischen Patienten und Apotheken vermitteln und dabei große Gewinne erzielen. Schlimmstenfalls könnte ein Makelverbot ohne die Adressierung Dritter seine Wirkung verfehlen. Denn möglicherweise könnte jeder Interessierte eine Organisation, die selbst weder Vertragsarzt noch Krankenkasse ist, zwischen Patienten und Apotheken stellen. Außerdem sind die größten potenziellen Interessenten, beispielsweise ausländische Internetkonzerne, solche „Dritten“, nämlich weder Vertragsärzte noch Krankenkassen. Doch die Überzeugungsarbeit der ABDA hat das Bundesgesundheitsministerium offenbar nicht dazu bewegen können, die geplante Neuformulierung von § 31 Absatz 1 SGB V zu erweitern und auch auf „Dritte“ zu beziehen.
Gesetzeslücke beim Zuweisungsverbot wird geschlossen
Allerdings enthält der Referentenentwurf zwei für die Apotheker erfreuliche Klarstellungen in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz, der das Zuweisungsverbot regelt. Dieses soll auf elektronische Verordnungen ausgedehnt werden. Außerdem sollen dort ausdrücklich ausländische Versandapotheken erwähnt werden. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2018 ergeben hatte. Das Gericht hatte festgestellt, dass dem Verbot in § 11 Absatz 1 Apothekengesetz nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Doch auch diese Regelung enthält keinen Bezug auf Dritte.
Daraufhin erklärte Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, auf Anfrage von der Apotheker Zeitung (AZ):
Wir begrüßen es, dass die Gesetzeslücke in § 11 ApoG endlich geschlossen wird und der Gesetzgeber im Einklang mit der Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen klarstellt, dass derartige Versuche ausländischer Versandapotheken auf Ärzte einzuwirken unzulässig sind. Ob diese Regelungen allerdings ausreichend sein werden oder ob das Makelverbot nicht auch auf Dritte auszuweiten ist, etwa auf Plattformen, die versuchen werden an der Zuleitung von Verschreibungen wirtschaftlich zu partizipieren, wird letztendlich von der konkreten Ausgestaltung des E-Rezept abhängig sein.“
Mögliche praktische Hürden für Dritte
Es bleibt also zu fragen, wie das Makelverbot auszulegen ist und ob hier Raum für Umgehungsgeschäfte eröffnet wird. Neben den juristischen Fragen stellt sich die praktische Frage, ob möglicherweise andere Aspekte der Gestaltung des E-Rezeptes das Einwirken Dritter begünstigen oder verhindern. Dies betrifft insbesondere die Übermittlung der E-Rezepte. Die Gematik soll dazu eine App gestalten, über die das E-Rezept an Apotheken oder an Apps weiterer Anbieter weitergeleitet werden kann. Wenn nur die Patienten selbst auf ihre E-Rezepte zugreifen können, würde dies vermutlich verhindern, dass Dritte E-Rezepte direkt aus der Telematikinfrastruktur erhalten. Doch auch in diesem Fall bliebe die Gefahr, dass Dritte Anreize schaffen, damit die Patienten ihnen E-Rezepte zur Vermittlung überlassen. Dann wäre zu befürchten, dass diese Dritten für die Vermittlung Geld von den Apotheken verlangen könnten, wie es die Antragsteller zum Apothekertagsantrag erläutert hatten.
Mehr zum Thema
Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)
Spahn will Wettbewerb bei E-Rezept-Apps ermöglichen
Ziel für weitere Überzeugungsarbeit
Da sich das neue Patientendaten-Schutzgesetz erst im Stadium eines Referentenentwurfs befindet, besteht nun eine neue Gelegenheit, auf diese Gefahren hinzuweisen. Die politische Überzeugungsarbeit dürfte sich nun verstärkt auf ein wirksames E-Rezept-Makelverbot für alle richten.
3 Kommentare
Makelverbot
von Ingrid Schierle am 03.02.2020 um 7:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Spahn
von Alexander Zeitler am 01.02.2020 um 3:56 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Makelverbot.
von Roland Mückschel am 31.01.2020 um 12:03 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.