Referentenentwurf

Makelverbot landet im Patientendaten-Schutzgesetz

Stuttgart - 30.01.2020, 17:15 Uhr

Freie Apothekenwahl auch beim E-Rezept: Das will das BMG nun mit dem PDSG sicherstellen, die entsprechenden Regelungen wurden aus dem VOASG übernommen. (Foto: imago images / Future Image)

Freie Apothekenwahl auch beim E-Rezept: Das will das BMG nun mit dem PDSG sicherstellen, die entsprechenden Regelungen wurden aus dem VOASG übernommen. (Foto: imago images / Future Image)


Am heutigen Donnerstag hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patientendaten-Schutzgesetz, vorgelegt. Außer Regelungen zur E-Patientenakte (ePA) enthält die Vorlage die neben der Gleichpreisigkeit wohl derzeit wichtigste Forderung der Apotheker: das Makelverbot für E-Rezepte.

Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) schrumpft immer weiter. Nun wurde nach den Grippeimpfungen, den Honoraranpassungen, den Regelungen zum Botendienst und anderen Bestandteilen ein weiterer Punkt herausgelöst, und zwar der, der neben der Gleichpreisigkeit für die Apotheker wohl der wichtigste ist: Das Makelverbot. Es findet sich nun in dem heute vom BMG vorgestellten Referentenentwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes. Der Wortlaut entspricht exakt dem aus dem brach liegenden VOASG. So soll § 31 Absatz 1 SGB V um den Passus ergänzt werden, dass die freie Apothekenwahl auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gilt. Zudem soll folgender Satz angehängt werden: 


„Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, weder Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen.“

Referentenentwurf PDSG


In der Begründung heißt es dazu: „Durch die Einführung des elektronischen Rezepts wird die Weiterleitung von Verordnungen vereinfacht. Die Änderung stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die freie Apothekenwahl gewahrt bleibt und Patientinnen und Patienten weder von verschreibenden Personen noch von Krankenkassen zur Inanspruchnahme bestimmter Apotheken veranlasst werden.“

Zuweisungsverbot explizit auch für elektronische Verordnungen und EU-Versender

Auch § 11 des Apothekengesetzes, in dem aktuell schon das Verbot der Absprachen zwischen Ärzten und Apotheken verankert ist, wird um die elektronischen Verordnungen ergänzt. Auch hier wurde die Formulierung aus dem VOASG übernommen, um die freie Apothekenwahl zu erhalten. Ebenso aus dem VOASG stammt die Ergänzung, dass diese Regelungen auch für Arzneimittelhändler im Ausland gelten, wenn sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. In der Begründung heißt es dazu: „Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, dem in § 11 Absatz 1 ApoG geregelten Verbot der Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern und die freie Apothekenwahl garantieren soll.“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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6 Kommentare

Immerhin Drittanbieter ... Apotheke wird C-Klasse ... dank CAV

von Christian Timme am 31.01.2020 um 6:56 Uhr

Ein weitere Beweis der Unfähigkeit des DAV ... Fortsetzung folgt ...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Schrittweise VOASG-Entrümpelung, sehr gut

von Wolfgang Müller am 30.01.2020 um 20:09 Uhr

So, jetzt noch den Judaslohn "Dienstleistungen" separieren, und wir haben gesetzgeberisch im VOASG endlich nur noch EIN Thema, nämlich das in Wirklichkeit einzig entscheidende:

Rx-Festpreise ohne Wenn und Aber, zur Erhaltung einer ausreichenden Anzahl von Regel-Apotheken im Gestern.

Einziges Problem: Diese vollkommen auf der Hand liegende Konsequenz, Dienstleistungen separat und selbstbewusst aus sich selbst heraus voranzubringen zu müssen, fürchtet "Die ABDA" wie der Teufel das Weihwasser.

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Makelverbot für Drittanbeter?

von Pöppl am 30.01.2020 um 18:28 Uhr

Soweit ich den Text lese ist eine zentrale Forderung der Apotheker NICHT enthalten. Wir wollten ein Makelverbot für Drittanbieter! Ich lese nur ein Verbot für KK/Ärzte/Apotheker.....also nur der momentan Stand. Somit sind Plattformlösungen welche Rezepte abfischen und Prämien an Patienten auszahlen mäglich! Das Geld holen sich diese Plattformen von ausländischen Versender ( die ja Rabatte geben dürfen ). Weil auch dei DAV APP nur eine von vielen sein soll haben wir somit hier beim e.Rezept den SuperGau!

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AW: Makelverbot für Drittanbeter

von Armin Edalat am 30.01.2020 um 19:26 Uhr

Hallo Pöppl,

in der uns vorliegenden Version des Entwurfes heißt es:

§ 11 Absatz 1 des Apothekengesetzes (...) wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Einlösung elektron scher Verordnungen zum Gegenstand haben.“

2. Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Inhaber, den Leiter und das Personal von Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lie- gen, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.“

Den Wortlaut von § 11 ApoG finden Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/apog/__11.html

Komisch...

von Reinhard Rokitta am 30.01.2020 um 18:13 Uhr

dass man irgendwie kein Vertrauen mehr in Gesetze(sentwürfe) hat...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Makelverbot.

von Roland Mückschel am 30.01.2020 um 17:26 Uhr

Mal schauen wie es weitergeht...

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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