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Referentenentwurf
Makelverbot landet im Patientendaten-Schutzgesetz
Am heutigen Donnerstag hat das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patientendaten-Schutzgesetz, vorgelegt. Außer Regelungen zur E-Patientenakte (ePA) enthält die Vorlage die neben der Gleichpreisigkeit wohl derzeit wichtigste Forderung der Apotheker: das Makelverbot für E-Rezepte.
Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) schrumpft immer weiter. Nun wurde nach den Grippeimpfungen, den Honoraranpassungen, den Regelungen zum Botendienst und anderen Bestandteilen ein weiterer Punkt herausgelöst, und zwar der, der neben der Gleichpreisigkeit für die Apotheker wohl der wichtigste ist: Das Makelverbot. Es findet sich nun in dem heute vom BMG vorgestellten Referentenentwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes. Der Wortlaut entspricht exakt dem aus dem brach liegenden VOASG. So soll § 31 Absatz 1 SGB V um den Passus ergänzt werden, dass die freie Apothekenwahl auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen gilt. Zudem soll folgender Satz angehängt werden:
„Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, weder Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen.“
In der Begründung heißt es dazu: „Durch die Einführung des elektronischen Rezepts wird die Weiterleitung von Verordnungen vereinfacht. Die Änderung stellt sicher, dass auch in diesen Fällen die freie Apothekenwahl gewahrt bleibt und Patientinnen und Patienten weder von verschreibenden Personen noch von Krankenkassen zur Inanspruchnahme bestimmter Apotheken veranlasst werden.“
Zuweisungsverbot explizit auch für elektronische Verordnungen und EU-Versender
Auch § 11 des Apothekengesetzes, in dem aktuell schon das Verbot der Absprachen zwischen Ärzten und Apotheken verankert ist, wird um die elektronischen Verordnungen ergänzt. Auch hier wurde die Formulierung aus dem VOASG übernommen, um die freie Apothekenwahl zu erhalten. Ebenso aus dem VOASG stammt die Ergänzung, dass diese Regelungen auch für Arzneimittelhändler im Ausland gelten, wenn sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. In der Begründung heißt es dazu: „Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch ausländische Versandapotheken, dem in § 11 Absatz 1 ApoG geregelten Verbot der Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Absprachen unterliegen. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. I ZR 121/17) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Verbot des § 11 Absatz 1 Satz 1 nur inländische Erlaubnisinhaber unterliegen. Eine entsprechende Erstreckung auf ausländische Apotheken ist angesichts des Regelungszwecks der Vorschrift erforderlich, die intransparente Konstellationen der Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten verhindern und die freie Apothekenwahl garantieren soll.“
6 Kommentare
Immerhin Drittanbieter ... Apotheke wird C-Klasse ... dank CAV
von Christian Timme am 31.01.2020 um 6:56 Uhr
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Schrittweise VOASG-Entrümpelung, sehr gut
von Wolfgang Müller am 30.01.2020 um 20:09 Uhr
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Makelverbot für Drittanbeter?
von Pöppl am 30.01.2020 um 18:28 Uhr
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AW: Makelverbot für Drittanbeter
von Armin Edalat am 30.01.2020 um 19:26 Uhr
Komisch...
von Reinhard Rokitta am 30.01.2020 um 18:13 Uhr
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Makelverbot.
von Roland Mückschel am 30.01.2020 um 17:26 Uhr
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