Masernschutzgesetz

Bundestag: Grünes Licht für Apotheken-Impfungen und Wiederholungsrezepte

Berlin - 14.11.2019, 14:00 Uhr

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag auch in namentlicher Abstimmung das Masernschutzgesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag auch in namentlicher Abstimmung das Masernschutzgesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)


Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag das Masernschutzgesetz beschlossen. Ab dem kommenden Jahr sollen Kita-Kinder, Schüler und auch bestimmte Erwachsene nachweisen müssen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Ansonsten drohen Bußgelder, und ungeimpfte Kinder dürfen in Kitas nicht mehr aufgenommen werden. Außerdem im Gesetz enthalten sind zwei für Apotheker wichtige Regelungen: Modellvorhaben zu Grippeimpfungen in Apotheken und Wiederholungsrezepte.

Bei der heutigen abschließenden Lesung des Masernschutzgesetzes im Bundestag ging es in erster Linie um die nun beschlossene Masern-Impfpflicht. Sowohl Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) als auch die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD, Sabine Dittmar, wiesen auf die Gefahren der Masern-Infektionen hin. Spahn sagte, dass es darum gehe, Kinder zu schützen. Die AfD kritisierte das Gesetz, unter anderem weil ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Unversehrtheit des Menschen nicht gerechtfertigt sei. Die AfD stimmte dann auch als einzige Fraktion gegen das Gesetz. Grüne und Linke enthielten sich. Zustimmung gab es aber nicht nur von Union und SPD – auch die FDP Bundestagsfraktion stimmte dafür. Der 2. Durchgang im Bundesrat ist für den 20. Dezember vorgesehen. Das Masernschutzgesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten.

Weil das Apotheken-Stärkungsgesetz derzeit auf Eis liegt – aufgrund von verzögerten Abstimmungen mit der EU-Kommission – hatte die Große Koalition zwei für Apotheker wichtige Regelungen an das Gesetz angehängt: Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken sowie die Einführung von Wiederholungsrezepten, bei denen Ärzte darüber entscheiden können, ob sie Rezepte verordnen, mit denen die Patienten in der Apotheke mehrfach Arzneimittel erhalten können. 

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Nur die Modellvorhaben wurden bei der heutigen Aussprache kurz erwähnt. Der CDU-Abgeordnete Dr. Rudolf Henke, selbst Arzt, erklärte, dass man die Auswertung der Modellprojekte abwarten wolle, um dann zu verstehen, ob die „Chancen oder die Bedenken“ bei impfenden Apothekern überwiegen.

In den vergangenen Wochen hatte es auch vermehrt Kritik an dem Gesetz gegeben, weil es keinen Monoimpfstoff gegen Masern gibt, sondern nur eine Impfstoff-Kombination (Masern, Mumps, Röteln). Spahn hatte – unter anderem gegenüber einer Apothekerin – dazu aber klargestellt, dass es aus seiner Sicht keinen Monoimpfstoff brauche. Heute sagte er dazu im Bundestag: „Es gibt kein Grundrecht auf Röteln.“

Hier nochmals die Übersicht einiger relevanter Inhalte des Gesetzes:

  • Die Kassen müssen mit einzelnen Apothekern oder Gruppen von Apotheken oder den Landesapothekerverbänden – wenn diese sie dazu auffordern – Verträge zu Modellvorhaben vereinbaren, bei denen Apotheker gegen Erwachsene gegen Grippe impfen. Die Apotheker müssen allerdings ärztlich geschult werden. Hier lesen Sie mehr über die Modellvorhaben.
  • Bei den Wiederholungsrezepten haben die Ärzte weiterhin die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie sie verordnen. Grundsätzlich soll es den Medizinern aber möglich sein, Rezepte auszustellen, die es insbesondere Chronikern erlauben, sich mehrfach die nötige Medikation in der Apotheke abzuholen. Hier lesen Sie mehr über die Wiederholungsrezepte.
  • Kinder und Mitarbeiter in Kitas und Schulen, Personal in medizinischen Einrichtungen und auch Menschen und Personal in sogenannten Gemeinschaftseinrichtungen müssen künftig gegen Masern geimpft sein. Darunter fallen auch Asylbewerberheime, Flüchtlingsunterkünfte und auch Ferienlager.
  • Nachgewiesen werden kann die Impfung beziehungsweise Immunität durch den Impfausweis oder durch ein Attest vom Arzt, dass man schon einmal Masern hatte. Ausgenommen sind Menschen, die einen ärztlichen Nachweis vorlegen können, dass bei ihnen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht ratsam ist und Menschen, die vor 1970 geboren sind, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern schon durchlitten haben.

Weitere Regelungen

  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Künftig sollen alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Masernimpfungen verabreichen dürfen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.
  • Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die vorgesehenen Neuregelungen zur Impfdokumentation antizipieren, dass in Zukunft möglicherweise auch Apotheken Schutzimpfungen durchführen könnten. Es ist vorgesehen, dass im Impfausweis beziehungsweise der Impfbescheinigung künftig nicht mehr der Name und die Anschrift „des impfenden Arztes“ zu vermerken ist, sondern „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person“. Der hier einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz selbst regelt aber auch weiterhin nicht, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen, heißt es in der Begründung der Kabinettsvorlage. Sollen künftig also auch Apotheker impfen dürfen, muss dies noch explizit an geeigneter Stelle geregelt werden.
  • Wer gegen die Impfpflicht verstößt, dem droht ein Bußgeld. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte von bis zu 2.500 Euro gesprochen. Zuständig für Überwachung und Bußgelder sind die örtlichen Gesundheitsämter. Kitas, Schulen und andere Einrichtungen müssen Impfsäumige an sie melden. Laut Bundesgesundheitsministerium geht es bei der Impfpflicht nicht nur um den Schutz Einzelner vor Masern, sondern auch um den sogenannten Gemeinschaftsschutz – also eine Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung. Bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung sei dafür Immunität erforderlich. Deutschland habe das bislang nicht erreicht.


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

Impfpflicht

von ingrid Howaldt am 16.11.2019 um 0:39 Uhr

Das hat mir die Augen ueber den Impfeahn geoeffnet!
https://youtu.be/Rlj6SREdgtE
Mehrere Todesfaelle und schwere Impfschaeden sind in meinem Freundeskreis haeufig!
Mein Kind leidet " nur".37 Jahre an den typischen Folgen, gluecklicherweise " nur" Asthma, Neurodermitis, Allergien, und und und ...
Frueher wurde man noch zuvor auf Impftauglichkeit untersucht, da man WEISS, das die Seren die schwaechste Stelle angreifen!
WAHNSINN !!


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