Masernschutzgesetz

Bundestag: Grünes Licht für Apotheken-Impfungen und Wiederholungsrezepte

Berlin - 14.11.2019, 14:00 Uhr

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag auch in namentlicher Abstimmung das Masernschutzgesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag auch in namentlicher Abstimmung das Masernschutzgesetz beschlossen. (b/Foto: imago images / Spicker)


Weitere Regelungen

  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Künftig sollen alle Arztgruppen (außer Zahnärzte) Masernimpfungen verabreichen dürfen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.
  • Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die vorgesehenen Neuregelungen zur Impfdokumentation antizipieren, dass in Zukunft möglicherweise auch Apotheken Schutzimpfungen durchführen könnten. Es ist vorgesehen, dass im Impfausweis beziehungsweise der Impfbescheinigung künftig nicht mehr der Name und die Anschrift „des impfenden Arztes“ zu vermerken ist, sondern „der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person“. Der hier einschlägige § 22 Infektionsschutzgesetz selbst regelt aber auch weiterhin nicht, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Schutzimpfungen durchführen dürfen, heißt es in der Begründung der Kabinettsvorlage. Sollen künftig also auch Apotheker impfen dürfen, muss dies noch explizit an geeigneter Stelle geregelt werden.
  • Wer gegen die Impfpflicht verstößt, dem droht ein Bußgeld. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte von bis zu 2.500 Euro gesprochen. Zuständig für Überwachung und Bußgelder sind die örtlichen Gesundheitsämter. Kitas, Schulen und andere Einrichtungen müssen Impfsäumige an sie melden. Laut Bundesgesundheitsministerium geht es bei der Impfpflicht nicht nur um den Schutz Einzelner vor Masern, sondern auch um den sogenannten Gemeinschaftsschutz – also eine Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung. Bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung sei dafür Immunität erforderlich. Deutschland habe das bislang nicht erreicht.


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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1 Kommentar

Impfpflicht

von ingrid Howaldt am 16.11.2019 um 0:39 Uhr

Das hat mir die Augen ueber den Impfeahn geoeffnet!
https://youtu.be/Rlj6SREdgtE
Mehrere Todesfaelle und schwere Impfschaeden sind in meinem Freundeskreis haeufig!
Mein Kind leidet " nur".37 Jahre an den typischen Folgen, gluecklicherweise " nur" Asthma, Neurodermitis, Allergien, und und und ...
Frueher wurde man noch zuvor auf Impftauglichkeit untersucht, da man WEISS, das die Seren die schwaechste Stelle angreifen!
WAHNSINN !!


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