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Prämedikation in der Tumortherapie
Ranitidin fehlt – oder doch nicht?
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. hat am 11. Oktober Empfehlungen zum „Versorgungsengpass bei Ranitidin“ veröffentlicht: Erstens soll auf Ranitidin verzichtet werden, zweitens soll alternativ Famotidin zum Einsatz kommen. Denn die DGHO meint: Eine kritische Überprüfung des Einsatzes von Ranitidin ist – im Kontext der aktuell diskutierten Nitrosamin-Verunreinigung – erforderlich.
Wer regelmäßig in der Apotheke steht, der vermisst Ranitidin – trotz der zahlreichen Rückrufe in jüngerer Vergangenheit – im Alltag nicht wirklich, oder? Auch die Verordnungszahlen sprechen, verglichen mit Protonenpumpeninhibitoren, dafür, dass Ranitidin im Alltag einer öffentlichen Apotheke kaum zum Einsatz kommt. Ein wenig anders sieht das in Krankenhausapotheken aus, wie aus einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. (DGHO) vom 11. Oktober hervorgeht.
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Denn für manche in der Onkologie eingesetzten Arzneimittel empfehlen die zugehörigen Fachinformationen Ranitidin explizit als Prämedikation vor einer medikamentösen Tumortherapie. Und in diesem Zusammenhang spricht die DGHO tatsächlich von einem Versorgungsengpass:
Nach dem Nachweis des potenziell human karzinogenen N-Nitrosodimethylamin (NDMA) hat die EMA im September 2019 ein Verfahren zur Überprüfung ranitidinhaltiger Präparate eingeleitet. Der dadurch entstandene Versorgungspass und das ungeklärte Risiko der Kanzerogenität sind Anlass zu diesen Empfehlungen zum aktuellen Einsatz von Ranitidin in der Prämedikation.“
Evidenz für den Einsatz von Ranitidin ist dünn
Ranitidin ist also knapp, aber so richtig vermisst wird es dann doch nicht. Denn die erste Empfehlung der DGHO lautet, dass auf Ranitidin verzichtet werden soll. Die Evidenz für den Einsatz von H2-Rezeptor-Antagonisten als Prämedikation in der medikamentösen Tumortherapie sei insgesamt dünn: „Wir empfehlen allen Onkologen, ihre Therapieschemata kritisch auf den Einsatz von Ranitidin durchzusehen und beim Fehlen belastbarer Evidenz für die jeweilige Indikation auf diese Prämedikation zu verzichten.“
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