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DAZ.online-Themenwoche
Welche Regelungen müssen für das E-Rezept noch verändert werden?
Änderungen im Rahmenvertrag und den Abrechnungsvereinbarungen
Darüber hinaus hat Spahn im GSAV der Selbstverwaltung Fristen gesetzt, ihre Verträge anzupassen. Die einzelnen Vorgaben sind an unterschiedlichen Stellen des Sozialgesetzbuchs V zu finden.
- Zum einen sind nach dem neuen § 86 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV) und der GKV-Spitzenverband aufgerufen, bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zu schaffen. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass für die Übermittlung der E-Rezepte die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Zudem müssen die Regelungen vereinbar sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 4a SGB V.
- § 129 Abs. 4a SGB V enthält eine entsprechende Regelung für den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den GKV-Spitzenverband. Auch sie müssen die nötigen Regelungen bis zum 31. März 2020 treffen – und zwar in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Diese Regelungen müssen wiederum mit den Bundesmantelverträgen vereinbar sein.
- DAV und GKV-Spitzenverband müssen im selben Zeitraum überdies in ihrer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGBV das Nähere zur Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung vereinbaren.
Was geschieht, wenn die Fristen nicht eingehalten werden, bestimmt das GSAV nicht gesondert. Aber für den Rahmenvertrag gilt ganz allgemein: Kommt eine Einigung nicht innerhalb einer vom Bundesgesundheitsministerium gesetzten Frist zustande, ist die Schiedsstelle gefragt.
Mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), das bislang als Kabinettsentwurf vorliegt, werden zudem GKV-Spitzenverband sowie die Heil- und Hilfsmittelverbände beauftragt, Regelungen für E-Rezepte im Heil- und Hilfsmittelbereich zu treffen. Fristen sind hierfür nicht vorgesehen. Das DVG setzt den Apothekern überdies eine Frist für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Gegenwärtig soll dies bis zum 30. September 2020 geschehen.
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