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Welche Regelungen müssen für das E-Rezept noch verändert werden?

Berlin - 22.08.2019, 15:00 Uhr

Damit das E-Rezept flächendeckend laufen kann, müssen noch einige Verträge angepasst werden. (c / Foto: boonchok / stock.adobe.com)

Damit das E-Rezept flächendeckend laufen kann, müssen noch einige Verträge angepasst werden. (c / Foto: boonchok / stock.adobe.com)


Damit das E-Rezept flächendeckend zum Einsatz kommen kann, sind nicht nur technische Hürden zu überwinden. Auch einige Verträge müssen noch angepasst werden. Die Partner der Selbstverwaltung, darunter der Deutsche Apothekerverband, müssen sich nun bis 31. März über die Regelungen einig werden.

Das Papierrezept ist im Moment Ausgangspunkt aller Vereinbarungen zwischen Ärzten, Apothekern und Krankenkassen, wenn es um die Verordnung von Arzneimitteln geht. Doch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will das bereits seit zwei Jahrzehnten diskutierte E-Rezept nun ernsthaft in die Realität umsetzen.

Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV), das vergangene Woche in Kraft getreten ist, hat er zum einen der Gematik eine neue Frist gesetzt: Sie hat bis zum 30. Juni 2020 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Dabei berücksichtigt sie, „dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Verfahren schrittweise auf sonstige ärztliche Verordnungen, Verordnungen von Betäubungsmitteln und Verordnungen ohne direkten Kontakt zwischen Arzt oder Zahnarzt und Versicherten ausgedehnt werden sollen“ (§ 291a Abs. 5d SGB V).

Bereits im Mai 2019 haben die Gesellschafter der Gematik beschlossen, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband als federführender Gesellschafter für das E-Rezept zuständig ist (weitere Gematik-Gesellschafter sind das Bundesgesundheitsministerium, die Bundes(zahn)ärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft). In einem Projekt werden nun die Konzepte und Spezifikationen für das E-Rezept erarbeitet. Wie die Gematik auf ihrer Webseite mitteilt, werden dabei auch die Praxistauglichkeit der von ihr zu verantwortenden Prozesse und Komponenten berücksichtigt sowie die Erfahrungen aus laufenden Pilotprojekten einbezogen.

Änderungen im Rahmenvertrag und den Abrechnungsvereinbarungen

Darüber hinaus hat Spahn im GSAV der Selbstverwaltung Fristen gesetzt, ihre Verträge anzupassen. Die einzelnen Vorgaben sind an unterschiedlichen Stellen des Sozialgesetzbuchs V zu finden.

  • Zum einen sind nach dem neuen § 86 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV) und der GKV-Spitzenverband aufgerufen, bis zum 31. März 2020 als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zu schaffen. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass für die Übermittlung der E-Rezepte die Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Zudem müssen die Regelungen vereinbar sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 4a SGB V.
     
  • § 129 Abs. 4a SGB V enthält eine entsprechende Regelung für den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den GKV-Spitzenverband. Auch sie müssen die nötigen Regelungen bis zum 31. März 2020 treffen – und zwar in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Diese Regelungen müssen wiederum mit den Bundesmantelverträgen vereinbar sein.
     
  • DAV und GKV-Spitzenverband müssen im selben Zeitraum überdies in ihrer Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGBV das Nähere zur Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form für die Arzneimittelabrechnung vereinbaren.

Was geschieht, wenn die Fristen nicht eingehalten werden, bestimmt das GSAV nicht gesondert. Aber für den Rahmenvertrag gilt ganz allgemein: Kommt eine Einigung nicht innerhalb einer vom Bundesgesundheitsministerium gesetzten Frist zustande, ist die Schiedsstelle gefragt.

Mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), das bislang als Kabinettsentwurf vorliegt, werden zudem GKV-Spitzenverband sowie die Heil- und Hilfsmittelverbände beauftragt, Regelungen für E-Rezepte im Heil- und Hilfsmittelbereich zu treffen. Fristen sind hierfür nicht vorgesehen. Das DVG setzt den Apothekern überdies eine Frist für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur: Gegenwärtig soll dies bis zum 30. September 2020 geschehen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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