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KVen zum Neuen Rahmenvertrag
So sollen Ärzte auf „vermehrte Rückfragen aus der Apotheke“ reagieren
Immer nur das billigste verordnen, Ärger über Rückfragen aus der Apotheke – das sind Indizien, die darauf hindeuten, dass die Ärzteschaft zumeist nicht über den neuen Rahmenvertrag Bescheid wusste. Einige der Kassenärztlichen Vereinigungen haben nun nachgelegt und ihre Mitglieder mehr oder weniger umfassend aufgeklärt.
Apotheker sind derzeit genervt: Vieles ist nicht lieferbar – und wenn der Rabattartikel sowie alle günstigen Präparate, die unter den Preisanker fallen, fehlen, ist die Rücksprache mit dem Arzt unerlässlich. Denn schließlich darf das abgegebene Mittel nicht teurer sein als das verordnete. Dass es vielleicht nichts anderes gibt, ist dabei unerheblich. Und je günstiger das verschriebene Mittel, desto kleiner wird die Auswahl. Die Ärzte haben leider nicht immer Verständnis für die Anrufe aus der Apotheke – vermutlich auch, weil sie die Hintergründe nicht kennen.
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Sachsen: Wirkstoffverordnung beste Möglichkeit, Rückfragen zu vermeiden
Einige der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben nun versucht, ihre Mitglieder aufzuklären, warum es so viele Rückfragen gibt. So schreibt zum Beispiel die KV Sachsen auf ihrer Homepage, dass mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags Apotheken manche Unklarheiten, die bislang per persönlicher Gegenzeichnung des Arztes behoben wurden, künftig telefonisch klären können. Weiter heißt es, der Arzt, der ein Arzneimittel verordnet, könne sicher sein, dass in der Apotheke kein Arzneimittel abgegeben werde, das teurer ist, als das verordnete. Vorrangig sei jedoch die Abgabe eines Rabattarzneimittels. Wenn allerdings kein preiswerteres Produkt verfügbar sei, müsse die Apotheke telefonisch darüber informieren. Die beste Möglichkeit, Rückfragen zu vermeiden, sei die Wirkstoffverordnung, die beispielsweise im Modellvorhaben ARMIN möglich ist.
BaWü: So reagieren Sie bei Nachfragen zum Rezept
Die KV in Baden-Württemberg überschreibt ihre Info mit „So reagieren Sie bei Nachfragen zum Rezept“. Es wird erklärt, dass es durch die neuen Regelungen, unter anderem den Preisanker („den durch die Verordnung definierten Maximalpreis“), derzeit vermehrt zu Anrufen von Apotheken in den Praxen komme. Dann wird ausführlich die Abgaberangfolge erklärt und dass sich durch den gesetzten Preisanker die Auswahlmöglichkeit für die Apotheke reduzieren kann. Wörtlich heißt es: „Wird das günstigste Arzneimittel verordnet, kann nur dieses oder ein Arzneimittel mit dem gleichen Preis abgegeben werden. Ist dieses nicht lieferfähig, muss die Apotheke mit der Praxis Rücksprache halten und diese dokumentieren.“ Auch hier folgt der Hinweis auf die Wirkstoffverordnung: „Bei einer Wirkstoffverordnung gibt es keinen Preisanker. Es kommen nur die vier preisgünstigsten Arzneimittel infrage.“
4 Kommentare
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von Uwe am 04.08.2019 um 14:29 Uhr
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von Alfons Neumann am 03.08.2019 um 1:31 Uhr
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von Conny am 02.08.2019 um 18:16 Uhr
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