Zum ersten Punkt: Es dürfen grundsätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel (egal ob Original oder Import) – dieses setzt den Preisanker – und alle günstigeren Arzneimittel abgegeben werden.
Wichtig: Anders als im „generischen Markt“, darf beim Importmarkt immer noch das namentlich verordnete abgegeben werden, und es gibt bei den Importen keine Begrenzung auf nur die vier günstigsten Arzneimittel.
Problem dürfte bei einer Importverordnung vorwiegend sein, dass dieses oder günstigere Importarzneimittel nicht lieferbar sind, das Original aber über dem Preisanker liegt. Dann gilt:
- Anfrage an zwei Großhandlungen, Dokumentation
- Rücksprache (inklusive Dokumentation) mit dem Arzt
- Sonder-PZN (Faktor 3) auf das Rezept
Die Rücksprache entbindet jedoch nicht von der Abgaberangfolge und erlaubt nicht pauschal die Originalabgabe. Abzugeben ist stets das nächstpreisgünstige, verfügbare Arzneimittel.
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