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Neue Frist im Digital-Gesetz
Apotheker sollen mehr Zeit für die TI-Anbindung erhalten
Honorar für E-Medikationsplan gestrichen?
Doch der neue Entwurf des DVG enthält noch eine weitere Überraschung für die Pharmazeuten. Konkret geht es um die Aufwände der Apotheker beim E-Medikationsplan. Anders als bei der Papierversion des Planes sollten die Apotheker dem ersten Entwurf zufolge für ihre Leistungen zum elektronischen Medikationsplan honoriert werden. Konkret war geplant, dass die Vergütung für E-Medikationspläne eine der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen wird, die das BMG mit dem Apotheken-Stärkungsgesetz einführen will. Das BMG rechnete diesbezüglich mit einem mittleren Arbeitsaufwand von 6 bis 7 Minuten und sich daraus ergebenden Personalkosten von 5,33 bis 6,22 Euro.
Doch dieser
Passus ist aus dem zweiten, aktualisierten Entwurf nun ganz verschwunden. Aus Regierungskreisen hieß es aber, dass die Regelung nicht verloren ist. Vielmehr soll die Vergütung für die E-Medikationspläne mit dem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz geregelt werden.*
Ansonsten enthält das DVG unter anderem die folgenden Regelungen:
Die Zulassung von Gesundheits-Apps, die Ärzte künftig auf Rezept verordnen können sollen. Diese Anwendungen sollen in einem beschleunigten Zwei-Schritt-Verfahren durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen werden. Wie viel Geld die Hersteller für die Nutzung ihrer Apps bekommen, sollen diese direkt mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln. Innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung muss der App-Hersteller dem BfArM gegenüber belegen, dass seine Anwendung positive Effekte bringt.
Außerdem sollen mit dem DVG digitale Innovationen stärker gefördert werden. So will das BMG den Innovationsfonds bis 2024 verlängern. Krankenkassen sollen sich künftig mit Kapital an der Entwicklung digitaler Innovationen beteiligen können.
Das DVG sieht auch eine Lockerung des Werbeverbotes zur Fernbehandlung vor: Bieten Arztpraxen Videosprechstunden an, sollen sie künftig auf ihrer Internetseite darüber informieren dürfen.
Eigentlich wollte das BMG auch neue Regelungen
zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit dem DVG einführen. Versicherte
sollten laut dem ersten Entwurf ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf Speicherung
ihrer medizinischen Daten aus der vertragsärztlichen Versorgung in der ePA
haben. Die Gematik sollte zudem verpflichtet werden, bis zum 31. März 2021 die technischen
Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft
für Kinder sowie das Zahn-Bonusheft Bestandteil der ePA werden. Doch auch diese
Pläne sind nicht mehr im neuen DVG-Entwurf enthalten. Vielmehr wird auf ein „zeitnah
folgendes Gesetz“ verwiesen.
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*Anmerkung der Redaktion: Wir haben den Text mit der Information aus Regierungskreisen ergänzt, dass das Honorar für die E-Medikationspläne mit dem geplanten Apotheken-Stärkungsgesetz geregelt werden soll.
3 Kommentare
Verschiebebahnhof Dienstleistungen, wie schon erwartet.
von Heiko Barz am 06.07.2019 um 11:20 Uhr
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Finanzielle Beteiligung?
von Reinhard Rokitta am 05.07.2019 um 15:48 Uhr
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ABDA wird nicht für voll genommen
von Karl Friedrich Müller am 05.07.2019 um 15:20 Uhr
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