DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
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Der neue Rahmenvertrag ist seit dem gestrigen Montag in Kraft. Es gibt zahlreiche Neuerungen. Unter anderem wurde eine „Abgaberangfolge“ festgelegt. Dass es erst einmal viele Fragen gibt, ist wohl kaum überraschend. Eine davon ist: Wenn eine Verordnung eines Originals ohne Rabattvertrag vorliegt, darf man das Original überhaupt noch abgeben oder muss es ein preisgünstiger Import sein?
Eine der wesentlichen Neuerungen im neuen Rahmenvertrag ist die Unterscheidung zwischen Generika- und Importmarkt (§ 9). Im Importmarkt bewegt man sich unter anderem
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Laut Abgaberangfolge ist die erste Frage, die man sich in einem solchen Fall stellen muss: Gibt es einen Rabattvertrag? Falls ja, dann ist zum Beispiel ein rabattierter Import bevorzugt abzugeben. Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste, weil Import und Original als identisch angesehen werden. Andersherum gilt bei einer Importverordnung: Wenn es einen Rabattvertrag über das Original gibt, ist das Original abzugeben.
Und wenn es keinen Rabattvertrag gibt? Dann greift § 13 des Rahmenvertrags. Dort heißt es:
„Im importrelevanten Markt (Anm. d. Red.: bei Fertigarzneimitteln, bei denen die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nicht möglich ist) ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Im importrelevanten Markt besteht ein Abgabevorrang für preisgünstige Importarzneimittel in Form eines Einsparziels nach Absatz 5.
3 Kommentare
Rahmenvertrag
von Thomas Johne am 07.07.2019 um 12:14 Uhr
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Das Ziel ist klar
von J.M.L. am 02.07.2019 um 11:45 Uhr
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Die Vereinfachung der Vereinfachung ... nur auf GKV-Rezept ...
von Christian Timme am 02.07.2019 um 7:42 Uhr
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