Auszug aus § 17 ApBetrO in seiner durch den Referentenentwurf zum Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehenen Fassung:
(2a) Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass
1. das Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, dies betrifft insbesondere die Einhaltung der für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Besteller, deren Einhaltung bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachgewiesen werden muss.
3 Kommentare
Wen interessieren Versandhandelsbedingungen?
von Heiko Barz am 02.07.2019 um 11:32 Uhr
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Wie reglementiert man den Versandhandel ohne den "richtigen" zu erwischen?
von Christian Timme am 01.07.2019 um 18:54 Uhr
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Bitte keine Belastungen für den Versand
von ratatosk am 01.07.2019 um 18:53 Uhr
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