DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag
Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung. Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.
Gibt es ein Präparat in verschreibungs- und nicht verschreibungspflichtiger Variante, zum Beispiel Ibuprofen, Mometason-Nasenspray oder Omeprazol, ist ein Austausch gegeneinander nicht erlaubt. Erkennt man aus der Verordnung nicht, welche Variante gewünscht ist, gilt das als uneindeutige Verordnung. Also muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Das ist eine weitere Klarstellung im neuen Rahmenvertrag. Geregelt ist das in § 18 „Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen“.
Manche Wirkstoffe, zum Beispiel Macrogol oder Simeticon, sind als Medizinprodukte und als Arzneimittel im Handel. Ein Austausch von Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig. Es muss das jeweils verordnete abgeben werden.
Achtung: Medizinprodukte sind nur erstattungsfähig, wenn sie in der entsprechenden Anlage der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind.
In solchen Fällen kann ein Vielfaches der Packung mit der nächstkleineren Messzahl abgegeben werden, also mehrere N2. Allerdings nicht mehr als die verordnete Menge.
Zum Beispiel:
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4 Kommentare
Topiramat
von Dr. Ralf Schabik am 28.06.2019 um 21:02 Uhr
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AW: Topiramat
von Karl Friedrich Müller am 29.06.2019 um 9:33 Uhr
AW: Topiramat und andere Entgleisungen
von Bernd Jas am 29.06.2019 um 20:01 Uhr
Teil 5
von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 21:00 Uhr
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