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Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen
Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)
Verordnungen mit Stückzahl, N-Bezeichnung: im Handel, außer Handel und mehr
Dürfen Jumbopackungen abgegeben werden?
Jumbopackungen sind auch nach den neuen Regeln nicht erstattungsfähig. In der Regelversorgung muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Achtung: In der Akutversorgung dürfen bei einer verordneten Jumbopackung mehrere N3 abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge (§ 17 Absatz 7) oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. Siehe auch Teil 4
Was darf man abgeben bei ...
- einer Verordnung unter einer N-Bezeichnung?
Alle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl.
- einer Verordnung mit Stückzahl, die innerhalb eines
N-Bereichs liegt?
Alle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl
- einer Verordnung mit Stückzahl, die außerhalb eines
N-Bereichs liegt?
Nur genau die verordnete Stückzahl darf abgeben werden.
- einer Verordnung mit Stückzahl oder N-Bezeichnung, zu der es
kein gelistetes Arzneimittel gibt?
Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
- einer Verordnung, die AV gekennzeichnet und nicht mehr
lieferfähig ist und bei der auch nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages keine
andere Auswahl möglich ist?
Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
- einer Verordnung, bei der Stückzahl und N-Bezeichnung nicht
zusammen passen.
Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden Es gibt aber Sonderregeln für den Notdienst. Siehe auch Teil 4.
- einer Verordnung, die aufgrund einer Änderung der Packungsgrößenverordnung, eine ungültige N-Bezeichnung trägt?
Dann darf der gesamte N-Bereich abgegeben werden, der sich aus der aufgedruckten N-Bezeichnung ergibt.
Was ist, wenn die verordnete Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der Packungsgrößenverordnung mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann?
Kann ein mit Stückzahl verordnetes Fertigarzneimittel mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden, ist beim Austausch der N-Bereich verordneten PZN maßgeblich. Das kommt zustande, wenn ein Wirkstoff in mehreren Indikationen zugelassen ist, bei denen die N-Bereiche unterschiedlich definiert sind.
Zum Beispiel der Fall bei Topiramat:
Bei Migräne: N1 = 20; N2 = 50, N3 = 100
Bei Epilepsie: N1 = 50, N2 = 100, N3 = 200
Maßgeblich ist der N-Bereich, der dem laut PZN verordneten Präparat zugeordnet ist.
4 Kommentare
Topiramat
von Dr. Ralf Schabik am 28.06.2019 um 21:02 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Topiramat
von Karl Friedrich Müller am 29.06.2019 um 9:33 Uhr
AW: Topiramat und andere Entgleisungen
von Bernd Jas am 29.06.2019 um 20:01 Uhr
Teil 5
von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 21:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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