Dürfen verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht werden?
Gibt es ein Präparat in verschreibungs- und nicht
verschreibungspflichtiger Variante, zum Beispiel Ibuprofen, Mometason-Nasenspray oder
Omeprazol, ist ein Austausch gegeneinander nicht erlaubt. Erkennt man aus der
Verordnung nicht, welche Variante gewünscht ist, gilt das als uneindeutige
Verordnung. Also muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Das ist eine weitere Klarstellung im neuen Rahmenvertrag. Geregelt
ist das in § 18 „Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen“.
Dürfen Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ausgetauscht
werden?
Manche Wirkstoffe, zum Beispiel Macrogol oder Simeticon, sind
als Medizinprodukte und als Arzneimittel im Handel. Ein Austausch von
Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig. Es muss das
jeweils verordnete abgeben werden.
Achtung: Medizinprodukte sind nur erstattungsfähig, wenn sie in
der entsprechenden Anlage der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind.
Was gibt man ab, wenn N3 verordnet ist, aber keine
N3-Packung im Vertrieb ist?
In solchen Fällen kann ein Vielfaches der Packung mit der
nächstkleineren Messzahl abgegeben werden, also mehrere N2. Allerdings nicht
mehr als die verordnete Menge.
Zum Beispiel:
- verordnet N3: N3 entspricht 120 Stück
-
im Handel N2 mit 56 Stück, zweimal N2 können abgegeben
werden
4 Kommentare
Topiramat
von Dr. Ralf Schabik am 28.06.2019 um 21:02 Uhr
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AW: Topiramat
von Karl Friedrich Müller am 29.06.2019 um 9:33 Uhr
AW: Topiramat und andere Entgleisungen
von Bernd Jas am 29.06.2019 um 20:01 Uhr
Teil 5
von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 21:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
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