Kassen zum Apotheken-Stärkungsgesetz

GKV-Spitzenverband: Strafen für Rx-Boni nicht durchsetzbar

Traunstein - 08.05.2019, 16:15 Uhr

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des
Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu
verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)

 Der GKV-Spitzenverband kann dem Vorhaben des Bundesgesundheitsministeriums, das Verbot der Rx-Boni im Sozialrecht zu verankern, nicht viel abgewinnen. (Foto: dpa)


In einigen Punkten sogar ähnliche Interessen wie die Apotheker

In anderen Punkten vertritt der GKV-Spitzenverband durchaus ähnliche Interessen wie die Apothekerschaft. So unterstützt er die Klarstellung im Kooperationsverbot: Danach darf auch bei der Einlösung elektronischer Verschreibungen keine Zusammenarbeit zwischen Verordnern und Apotheken stattfinden, und dies gilt ebenfalls für Apotheken aus dem europäischen Ausland, die Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. Außerdem befürwortet der GKV-Spitzenverband die geplante Einführung von Temperaturkontrollen beim Versand.

Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Abschaffung der Länderliste lehnt der GKV-Spitzenverband ab mit der Begründung, dass diese die Arzneimitteltherapiesicherheit garantiere. Ebenso lehnt er die geplante Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und damit die Aufgabe der Rx-Preisbindung für EU-Versender ab. Diese gehe „über das verfolgte Ziel der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGH hinaus“. Vielmehr wäre es ausreichend, die Gewährung von Boni und Rabatten zu erlauben oder eine entsprechende Lösung durch eine Änderung in § 7 HWG zu finden.

 AOK-Bundesverband erwartet Klärung vor dem EuGH

Der AOK-Bundesverband hat eine eigene Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz herausgegeben. Im grundsätzlichen Tenor gleicht diese der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands. Die geplante Überführung des Rx-Boni-Verbots in den Rahmenvertrag wird zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, es sei allerdings fraglich, „ob diese Umgehung rechtskonform ist“. Dies dürfte, so der AOK-Bundesverband,  entsprechend vor dem EuGH zu klären sein. Bemerkenswert ist, dass der AOK-Bundesverband, anders als der GKV-Spitzenverband, der Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG  zustimmt mit der Begründung: „Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2016, dass die AMPreisV nicht auf europäische Versandhandelsapotheken anwendbar ist, und aufgrund des folgenden Vertragsverletzungsverfahrens erscheint die vorgesehene Streichung nachvollziehbar.“  



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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1 Kommentar

nixht durchsetzbar

von Thomas Bsonek am 31.10.2019 um 9:09 Uhr

Doch, sind sie. ganz einfach sogar:
Verpflichtende Ahndung seitens der Kasse. Stufe 1 Unterlassungserklärung, Stufe 2 Lieferausschluss.
Und wenn die Versicherung meint, sich darüber hinwegsetzen zu können kostet das für den entsprechenden Monat den Kassenrabatt für alle Apotheken, die sich vertragskonform verhalten.

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