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Kassen zum Apotheken-Stärkungsgesetz
GKV-Spitzenverband: Strafen für Rx-Boni nicht durchsetzbar
In einigen Punkten sogar ähnliche Interessen wie die Apotheker
In anderen Punkten vertritt der GKV-Spitzenverband durchaus ähnliche Interessen wie die Apothekerschaft. So unterstützt er die Klarstellung im Kooperationsverbot: Danach darf auch bei der Einlösung elektronischer Verschreibungen keine Zusammenarbeit zwischen Verordnern und Apotheken stattfinden, und dies gilt ebenfalls für Apotheken aus dem europäischen Ausland, die Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. Außerdem befürwortet der GKV-Spitzenverband die geplante Einführung von Temperaturkontrollen beim Versand.
Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Abschaffung der Länderliste lehnt der GKV-Spitzenverband ab mit der Begründung, dass diese die Arzneimitteltherapiesicherheit garantiere. Ebenso lehnt er die geplante Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG und damit die Aufgabe der Rx-Preisbindung für EU-Versender ab. Diese gehe „über das verfolgte Ziel der Anerkennung der Rechtsprechung des EuGH hinaus“. Vielmehr wäre es ausreichend, die Gewährung von Boni und Rabatten zu erlauben oder eine entsprechende Lösung durch eine Änderung in § 7 HWG zu finden.
AOK-Bundesverband erwartet Klärung vor dem EuGH
Der AOK-Bundesverband hat eine eigene Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz herausgegeben. Im grundsätzlichen Tenor gleicht diese der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands. Die geplante Überführung des Rx-Boni-Verbots in den Rahmenvertrag wird zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, es sei allerdings fraglich, „ob diese Umgehung rechtskonform ist“. Dies dürfte, so der AOK-Bundesverband, entsprechend vor dem EuGH zu klären sein. Bemerkenswert ist, dass der AOK-Bundesverband, anders als der GKV-Spitzenverband, der Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG zustimmt mit der Begründung: „Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2016, dass die AMPreisV nicht auf europäische Versandhandelsapotheken anwendbar ist, und aufgrund des folgenden Vertragsverletzungsverfahrens erscheint die vorgesehene Streichung nachvollziehbar.“
1 Kommentar
nixht durchsetzbar
von Thomas Bsonek am 31.10.2019 um 9:09 Uhr
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