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Zunehmende Kritik an Spahns Plänen
Kammern und Verbände fordern außerordentliche ABDA-Mitgliederversammlung
Der jüngste Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium stößt zunehmend auf Kritik bei Apothekerorganisationen. Das Hauptproblem ist offenbar die vorgesehene Streichung des Satzes, der das deutsche Preisrecht auf ausländische Versender überträgt. Um über die Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf entscheiden zu können, fordern nun zahlreiche Kammern und Verbände, eine außerordentliche Mitgliederversammlung der ABDA einzuberufen.
Mit einem Schreiben vom gestrigen Dienstag haben neun Apothekerkammern und acht Apothekerverbände die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der ABDA gefordert. Diese solle bis zum 3. Mai stattfinden. Bei der Versammlung solle ein Beschluss über die Stellungnahme der ABDA zum jüngsten Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium gefasst werden. Hintergrund ist, dass das Ministerium der ABDA eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Mai gesetzt habe. Der Antrag wird von den Kammern in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein, Sachsen-Anhalt, Westfalen-Lippe und im Saarland sowie von den Verbänden in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Westfalen-Lippe und im Saarland unterstützt.
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Entwurf läuft ABDA-Forderung zuwider
Der Antrag nimmt insbesondere Bezug auf die im Referentenentwurf vorgesehene Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz, der die Preisbindung auf den Arzneimittelversand aus dem EU-Ausland überträgt. Die ABDA-Mitgliederversammlung habe sich am 17. Januar 2019 für die Sicherstellung der Gleichpreisigkeit ausgesprochen. Dazu seien bei dieser Mitgliederversammlung verschiedene Forderungen aufgestellt worden, die nur bei einer Beibehaltung des Satzes oder einer vergleichbaren Preisregelung zu erfüllen seien. Daraufhin habe der ABDA-Gesamtvorstand am 28. März den Bundestag und die Bundesregierung aufgefordert, die Gleichpreisigkeit zu gewährleisten und ausdrücklich den besagten Satz nicht zu streichen. Dieser Forderung laufe der Referentenentwurf „diametral zuwider“. Die nun vorgesehene Regelung über § 129 SGB V habe weder denselben Anwendungsbereich noch biete sie dieselbe Gewähr für die Einhaltung. Zum Hintergrund: Der Anwendungsbereich von § 129 SGB V umfasst nur verordnete Arzneimittel für GKV-Versicherte. Die Regelung im Arzneimittelgesetz betrifft dagegen alle Rx-Arzneimittel.
Gesetzgeber will EU-Position anerkennen
Demgegenüber stehe in der Begründung zum Referentenentwurf ausdrücklich, dass die Streichung des besagten Satzes der EuGH-Entscheidung vom Oktober 2016 Rechnung trage. Mit der Änderung werde die Rechtsauffassung der EU-Kommission anerkannt.
Erinnerung an ABDA-Beschluss
Dagegen habe die ABDA-Mitgliederversammlung am 17. Januar die Bedeutung der Gleichpreisigkeit betont, heißt es im Antrag der Kammern und Verbände. Die ABDA habe sogar beschlossen an ihrer Forderung nach dem Rx-Versandverbot festzuhalten, falls der Gesetzgeber keine anderen Maßnahmen treffe, die die Gleichpreisigkeit sichern. Auch über die Voraussetzungen dieses Junktims könne nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Außerdem hätten auch die übrigen Pläne des Referentenentwurfs so weitreichende Bedeutung, dass nur die Mitgliederversammlung als höchstes Gremium zur Entscheidung berufen sei.
3 Kommentare
&78 Streichung des entscheidenen Satzes
von Conny am 17.04.2019 um 12:47 Uhr
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Dringend...
von Hubert Kaps am 17.04.2019 um 11:20 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Dringend
von Heiko Barz am 17.04.2019 um 19:13 Uhr
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