In der Begründung heißt es dazu: „Im Hinblick auf das
vorhandene flächendeckende Apothekennetz und die ergänzende Möglichkeit der
Versorgung über den Versandhandel besteht kein Bedarf an zusätzlichen Versorgungsoptionen.
Automatische Ausgabestationen verwischen zudem die Grenze zwischen der
Versorgung durch Präsenzapotheken und dem Versandhandel. Mit dem Verbot soll
eine Schwächung der Präsenzapotheken durch einen unfairen Wettbewerb mit
Ausgabestationen verhindert werden, die sich – anders als der Versandhandel –
den Anschein einer Präsenzapotheke geben, ohne eine Vollausstattung
bereitzuhalten und das gesamte pharmazeutische Leistungsspektrum anbieten zu können“. Überdies weist die Begründung darauf hin, dass fraglich sei, wie bei
einer automatischen Abgabe die neuen Sicherheitsmerkmale von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln überprüft werden könnten. Zudem will man einer „unerwünschten
Trivialisierung der Arzneimittel“ entgegenwirken.
Botendienst: Nicht nur im Einzelfall, sondern grundsätzlich auf Kundenwusch zulässig
Auch der Botendienst soll neu geregelt und gestärkt werden. Er
wird legal definiert als „Zustellung durch Boten der Apotheke“. Hierunter ist
laut Begründung die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes
Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen.
„Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Zustellung durch nicht durchgehend
weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel.“ Zudem
wird die Begrenzung des Botendienstes auf den Einzelfall aufgegeben. Künftig
soll der Botendienst auf Kundenwunsch grundsätzlich zulässig sein. Es wird auch
klargestellt, dass die Zustellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch
pharmazeutisches Personal erfolgen muss, wenn die Beratung nicht zuvor in der
Apotheke stattgefunden hat. Alternativ kann auch im Wege der Telekommunikation
aus der Apotheke beraten werden.
Geregelt wird auch, dass die Verordnung für ein
Rx-Arzneimittel bei der Botendienstzustellung spätestens bei der Aushändigung
des Arzneimittels übergeben werden muss. Dies ist anders als beim
Versandhandel, wo die Verschreibung vor der Versendung des Arzneimittels
vorliegen muss.
Anforderungen an die Transporttemperatur
Außerdem stellt eine Neuregelung in § 17 ApBetrO klar, dass
beim Versenden von Arzneimitteln insbesondere die nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Arzneimittel geltenden Temperaturbedingungen
während des Transports eingehalten werden müssen – und zwar bis zur Abgabe an
den Besteller, einschließlich eines eventuellen Rücktransports und der
Zwischenlagerung im Falle der Abwesenheit des Bestellers. Soweit erforderlich,
ist die Einhaltung der geltenden Temperaturbedingungen während des Transports
von besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln durch das Mitführen von
Temperaturkontrollen nachzuweisen.
12 Kommentare
Spahn
von Karl Friedrich Müller am 09.04.2019 um 11:38 Uhr
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AW: Spahn
von Karl Friedrich Müller am 09.04.2019 um 12:05 Uhr
AW: Spahn
von Heiko Barz am 10.04.2019 um 12:25 Uhr
Ich fürchte außerdem,
von Karl Friedrich Müller am 09.04.2019 um 7:05 Uhr
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Täuschungsmanöver
von Dr. Heidrun Hoch am 08.04.2019 um 23:38 Uhr
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AW: Täuschungsmanöver
von Karl Friedrich Müller am 09.04.2019 um 11:11 Uhr
Unsere Zukunft: Killer-Argumente?
von Wolfgang Müller am 08.04.2019 um 21:11 Uhr
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AW: Unsere Zukunft: Killer-Argumente
von Karl Friedrich Müller am 08.04.2019 um 22:01 Uhr
AW: Unsere Zukunft: Killer-Argumente
von Heiko Barz am 10.04.2019 um 12:33 Uhr
Opium fürs Volk
von Dirk Krüger am 08.04.2019 um 20:37 Uhr
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Übel und berufsvernichtend!
von Heiko Barz am 08.04.2019 um 19:12 Uhr
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Übel
von Karl Friedrich Müller am 08.04.2019 um 17:42 Uhr
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