Änderung der Verschreibungsverordnung

Levocetirizin und Diclofenac-Pflaster ohne Rezept!

Berlin / Stuttgart - 03.04.2019, 17:45 Uhr

Ab sofort dürfen Apotheken Heuschnupfenpatienten auch Levocetirizin rezeptfrei mitgeben. (m / Foto: MW / DAZ.online)

Ab sofort dürfen Apotheken Heuschnupfenpatienten auch Levocetirizin rezeptfrei mitgeben. (m / Foto: MW / DAZ.online)


Passend zur Heuschnupfen- und Allergiesaison gibt es Levocetirizin künftig auch ohne Rezept. Durch eine geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dürfen Apotheken neben Cetirizin jetzt auch das enantiomerenreine Levocetirizin (Xusal® und Generika) in der Selbstmedikation abgeben – allerdings erst für Kinder ab sechs Jahren. Was ändert sich sonst in der AMVV?

Seit 1. April 2019 dürfen Apotheken Levocetirizin auch ohne ärztliches Rezept abgeben. Bisher war nur Cetirizin verschreibungsfrei und in der Selbstmedikation zugänglich. Die rezeptfreie Abgabe möglich macht eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die Ende März in Kraft getreten ist.

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Allerdings steht Levocetirizin auch künftig nicht jedem Allergiepatienten rezeptfrei in der Apotheke zur Verfügung.

Levocetirizin: erst für Kinder ab sechs Jahren

Von der Verschreibungspflicht ausgenommen sind nur levocetirizinhaltige Präparate, „in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 5 mg je abgeteilter Form, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr angegeben ist“, schreibt der Gesetzgeber in der AMVV. Was ändert sich sonst?

Diclofenac als Pflaster

Auch bei Diclofenac gibt es nun Änderungen, und zwar bei der Applikation als Pflaster: Diclofenac wird um die äußerliche Anwendung als Pflaster erweitert und konkretisiert, mit der neuen AMVV sind Pflaster zum äußeren Gebrauch ohne weiteren Zusatz arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Wirkstoffmenge bis zu 140 mg (berechnet als Diclofenac-Natrium) je abgeteilter Arzneiform künftig rezeptfrei.

Hydrocortison-Natriumbituminosulfonat-Creme rezeptfrei

Aus der Verschreibungspflicht entlassen werden mit Inkrafttreten der neuen AMVV auch Wirkstoffkombinationen aus Hydrocortisonacetat, in einer Konzentration von 0,2 Prozent, und Natriumbituminosulfonat (hell) in Packungsgrößen bis zu 20 g. Und zwar zur kurzzeitigen Anwendung zur Linderung nicht infizierter, leicht ausgeprägter entzündlicher, allergischer oder juckender Hauterkrankungen – sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist. Die Verschreibungspflicht des Kombinationsarzneimittels begründet sich bisher lediglich mit dem Zusatz von Hydrocortisonacetat. 2017 wurden in deutschen Apotheken lediglich 442 solcher Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben.

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Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht

Hydrocortison 1 Prozent weiterhin nur mit Rezept

Erst jüngst, in seiner ersten Sitzung des Jahres am 22. Januar 2019, hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SAVV) beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) erneut Hydrocortisonacetat auf der Tagesordnung. Ein Antragsteller hatte gefordert, Hydrocortison zum äußeren Gebrauch in einer Stärke von 1 Prozent rezeptfrei zu machen. Allerdings lehnte der SAVV den OTC-Switch von Hydrocortison 1 Prozent mehrheitlich ab.

Änderungen bei Retinoiden

Für oral anzuwendende Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin bringt die neue Arzneimittelverschreibungsverordnung ebenfalls Änderungen. Für die Anwendung bei Frauen im gebärfähigen Alter darf die Höchstmenge je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen. Außerdem sind Verschreibungen nur bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig. Hintergrund ist hier ein europäisches Risikobewertungsverfahren zu Retinoiden. Hierfür wurde ein neuer Paragraf in die AMVV eingefügt: § 3b. Bislang gab es nur § 3a, der die Verordnung von Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid regelt.

OTC-Switch: von der Empfehlung des SAVV bis zum Gesetz

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte in seiner Sitzung am 3. Juli 2018 verschiedene Empfehlungen für OTC-Switches beschlossen. Daraufhin hatten die Bundesministerien für Gesundheit und für Ernährung und Landwirtschaft im Oktober einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegt, dem der Bundesrat nun am 15. März 2019 zugestimmt hat. Die neue AMVV ist mit Veröffentlichung am 1. April 2019 in Kraft getreten.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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