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Im riesigen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist es nur eine kleine Regelung, für Apotheker und Großhändler ist sie aber von großer Bedeutung: Die Große Koalition hat beschlossen, dass das 70-Cent-Großhandelsfixum für Rabatte gesperrt ist. Monatelang wurde darüber diskutiert, ob die Sperre auch für Skonti gilt. Vor allem der Großhandelsverband Phagro fordert dies. Auch die SPD-Bundestagsfraktion sieht das so. Das letzte Wort dürfte allerdings nach wie vor nicht gesprochen sein.
Der Bundestag hat am heutigen Donnerstag mit den Stimmen von Union und SPD das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) beschlossen, mit dem die Regierung eigentlich vornehmlich die ambulante ärztliche Versorgung verbessern will. Das Vorhaben ist aber zum Omnibusgesetz geworden, sodass auch zahlreiche andere Versorgungsbereiche mitgeregelt wurden. In Kraft treten sollen die meisten Regelungen zum 1. Juli 2019.
Eine dieser eigentlich fachfremden Regelungen im TSVG ist die Rabattsperre für das Großhandelsfixum. Dass es überhaupt Handlungsbedarf gab, ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.
Neue Regelung in § 2 Arzneimittelpreisverordnung
Im TSVG wurde nun die folgende Änderung in die Arzneimittelpreisverordnung aufgenommen: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
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Warum die Skontofrage weiterhin unklar ist
Die Begründung dazu ist jedoch recht unklar formuliert und lässt die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperre nicht nur Rabatte, sondern auch Skonti betroffen sind. Eine Antwort hierauf hatte man sich bereits vom BGH hofft – doch dieser war in seinem Urteil nicht bis zu diesem Punkt gekommen. Der Großhandelsverband Phagro hat hierzu allerdings eine klare Meinung: Wenn die Koalition nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti, auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt, werde „die bisherige Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“, schrieb der Phagro in seiner schriftlichen Stellungnahme zum TSVG.
SPD und Phagro: Keine Unterschreitung durch Skonti
Die SPD-Bundestagsfraktion ist offenbar auch dieser Meinung. Denn als das TSVG in dieser Woche zur Vorbereitung für die Plenumssitzung im Gesundheitsausschuss besprochen wurde, legten die Sozialdemokraten Wert auf eine entsprechende Feststellung, die als „Fraktionsmeinung“ in die Beschlussempfehlung und den Bericht des Gesundheitsausschusses zum TSVG eingeflossen ist: „Und nicht zuletzt sei wichtig, dass […] rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“ Allerdings ist diese Stellungnahme nicht Teil des Gesetzes selbst. Wirklich klar ist damit nach wie vor nicht, wie weit Skonti gehen dürfen.
Phagro begrüßt Festschreibung des Fixzuschlags
Der Phagro begrüßt die mit dem TSVG erfolgte Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung trotzdem – auch wenn er sich sicher größere Klarheit im Hinblick auf die Skonti-Frage versprochen hatte. Doch er hat ein Rechtsgutachten erstellen lassen, dass auch so zu dem Ergebnis kommt: „Mit dieser Änderung legt der Gesetzgeber einen Mindestpreis fest, der vom pharmazeutischen Großhandel zu erheben ist und der sich aus drei Komponenten zusammensetzt: dem Listenpreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag und der Umsatzsteuer“.
Der Wortlaut der Neuregelung stütze den ausdrücklich vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck des Festzuschlags, so der Phagro in einer Pressemitteilung: Er soll dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung gewähren. „Denn nur dann kann er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln sicherstellen“.
Das Rechtsgutachten folgere, dass der Mindestpreis nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden dürfe, heißt es weiter. Und nach seiner „eindeutigen Auffassung“ sei die Aussagekraft der widersprüchlichen Gesetzesbegründung begrenzt. Vor allem, weil sie dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers widerspreche, durch den Festzuschlag eine flächendeckende Versorgung sicher zu stellen. Der Phagro-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper betont: „Wer eine funktionierende Infrastruktur für eine flächendeckende, sichere, qualitativ hochwertige und am Bedarf der Patienten orientierte Arzneimittelversorgung fordert, muss dem vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel eine verlässliche Preisbasis für die Erfüllbarkeit seines gesetzlichen Versorgungsauftrages ermöglichen“.
Auch wenn für den Phagro die Sache klar scheint: Es ist nicht auszuschließen, dass die Skonti-Frage noch einmal vor den Gerichten landet – und dann auch entschieden wird.
1 Kommentar
wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld?
von Karl Friedrich Müller am 14.03.2019 um 14:50 Uhr
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