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SPD und Phagro: Keine Unterschreitung durch Skonti
Die SPD-Bundestagsfraktion ist offenbar auch dieser Meinung. Denn als das TSVG in dieser Woche zur Vorbereitung für die Plenumssitzung im Gesundheitsausschuss besprochen wurde, legten die Sozialdemokraten Wert auf eine entsprechende Feststellung, die als „Fraktionsmeinung“ in die Beschlussempfehlung und den Bericht des Gesundheitsausschusses zum TSVG eingeflossen ist: „Und nicht zuletzt sei wichtig, dass […] rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer besteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren.“ Allerdings ist diese Stellungnahme nicht Teil des Gesetzes selbst. Wirklich klar ist damit nach wie vor nicht, wie weit Skonti gehen dürfen.
Phagro begrüßt Festschreibung des Fixzuschlags
Der Phagro begrüßt die mit dem TSVG erfolgte Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung trotzdem – auch wenn er sich sicher größere Klarheit im Hinblick auf die Skonti-Frage versprochen hatte. Doch er hat ein Rechtsgutachten erstellen lassen, dass auch so zu dem Ergebnis kommt: „Mit dieser Änderung legt der Gesetzgeber einen Mindestpreis fest, der vom pharmazeutischen Großhandel zu erheben ist und der sich aus drei Komponenten zusammensetzt: dem Listenpreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag und der Umsatzsteuer“.
Der Wortlaut der Neuregelung stütze den ausdrücklich vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck des Festzuschlags, so der Phagro in einer Pressemitteilung: Er soll dem vollversorgenden Großhandel eine ausreichende Vergütung gewähren. „Denn nur dann kann er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken mit allen benötigten Arzneimitteln sicherstellen“.
Das Rechtsgutachten folgere, dass der Mindestpreis nicht durch Rabatte oder Skonti unterschritten werden dürfe, heißt es weiter. Und nach seiner „eindeutigen Auffassung“ sei die Aussagekraft der widersprüchlichen Gesetzesbegründung begrenzt. Vor allem, weil sie dem ausdrücklichen Ziel des Gesetzgebers widerspreche, durch den Festzuschlag eine flächendeckende Versorgung sicher zu stellen. Der Phagro-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper betont: „Wer eine funktionierende Infrastruktur für eine flächendeckende, sichere, qualitativ hochwertige und am Bedarf der Patienten orientierte Arzneimittelversorgung fordert, muss dem vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel eine verlässliche Preisbasis für die Erfüllbarkeit seines gesetzlichen Versorgungsauftrages ermöglichen“.
Auch wenn für den Phagro die Sache klar scheint: Es ist nicht auszuschließen, dass die Skonti-Frage noch einmal vor den Gerichten landet – und dann auch entschieden wird.
1 Kommentar
wer soll das bezahlen, wer hat so viel Geld?
von Karl Friedrich Müller am 14.03.2019 um 14:50 Uhr
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