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Großhandelsvergütung
Phagro: Rabatte und Skonti dürfen prozentualen Zuschlag nicht überschreiten
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels begrüßt, dass mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz auch die angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel sichergestellt werden soll. Dazu soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Festzuschlag des Großhandels nicht rabattierbar ist. Allerdings meint der Phagro, auch diese Klarstellung bedürfe einer Klarstellung.
Am 16. Januar findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf eines Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) statt. Auch wenn die ärztliche Versorgung im Vordergrund steht – der Gesetzentwurf enthält zahlreiche weitere Regelungen aus dem Gesundheitsbereich und wird voraussichtlich im weiteren Verlauf noch um Änderungsanträge ergänzt werden.
Für die Apotheken und den Großhandel von Bedeutung ist vor allem die geplante Klarstellung zur Großhandelsvergütung in der Arzneimittelpreisverordnung. Sie ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs. Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.
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Laut TSVG-Entwurf soll es künftig in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisVO heißen:
„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
Sichere Rahmenbedingungen für auskömmliche Vergütung
Der Phagro begrüßt die Beweggründe hinter der Änderung: Es soll damit nämlich klargestellt werden, dass der Festzuschlag als Mindestvergütung beim pharmazeutischen Großhandel verbleibt, damit dieser seinen öffentlich-rechtlichen Sicherstellungsauftrag einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfüllen kann.
In seiner Stellungnahme bemängelt der Verband allerdings,
dass die Zielsetzung des Gesetzgebers den Festzuschlag unmissverständlich festzuschreiben,
durch die jetzige Begründung im TSVG-Entwurf konterkariert werde. Denn darin
werde nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti,
auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt. „Dadurch wird die bisherige
Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige
Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des
prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“. Denn der
Großhandel brauche verlässliche Rahmenbedingungen für eine auskömmliche
Vergütung, so der Phagro.
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Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO)
Der Verband schlägt daher leichte Änderungen im Verordnungstext selbst vor, vor allem aber in der Begründung. Es sei klarzustellen, dass der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich des Festzuschlages von 70 Cent und der Umsatzsteuer eine Preisuntergrenze darstellt, die weder durch Rabatte noch durch Skonti, sei es einzeln oder zusammen, unterschritten werden dürfe. Nur so könne das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.
Nicht zuletzt wünscht der Phagro in der Begründung auch die Klarstellung, dass selbst Skonti als Vergütungen für vorfristige Zahlungen nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags und nur in handelsüblicher Höhe gewährt werden dürfen. „Die Summe aus Rabatten und Skonti darf den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten.“
2 Kommentare
Verdummung der Volksvertreter
von Jörg Geller am 11.01.2019 um 20:14 Uhr
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Und
von Peter am 11.01.2019 um 19:51 Uhr
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