Großhandelsvergütung

Phagro: Rabatte und Skonti dürfen prozentualen Zuschlag nicht überschreiten

Berlin - 11.01.2019, 17:00 Uhr

Der Phagro will auch Skonti für Apotheken auf den prozentualen Zuschlag begrenzen. (j / Foto: Phagro)

Der Phagro will auch Skonti für Apotheken auf den prozentualen Zuschlag begrenzen. (j / Foto: Phagro)


Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels begrüßt, dass mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz auch die angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den pharmazeutischen Großhandel sichergestellt werden soll. Dazu soll gesetzlich klargestellt werden, dass der Festzuschlag des Großhandels nicht rabattierbar ist. Allerdings meint der Phagro, auch diese Klarstellung bedürfe einer Klarstellung.

Am 16. Januar findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf eines Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) statt. Auch wenn die ärztliche Versorgung im Vordergrund steht – der Gesetzentwurf enthält zahlreiche weitere Regelungen aus dem Gesundheitsbereich und wird voraussichtlich im weiteren Verlauf noch um Änderungsanträge ergänzt werden.

Für die Apotheken und den Großhandel von Bedeutung ist vor allem die geplante Klarstellung zur Großhandelsvergütung in der Arzneimittelpreisverordnung. Sie ist Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs. Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit um die Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtige Verordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze für den Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70 Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stets davon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieser Wille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.

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Laut TSVG-Entwurf soll es künftig in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisVO heißen:

„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“

Sichere Rahmenbedingungen für auskömmliche Vergütung

Der Phagro begrüßt die Beweggründe hinter der Änderung: Es soll damit nämlich klargestellt werden, dass der Festzuschlag als Mindestvergütung beim pharmazeutischen Großhandel verbleibt, damit dieser seinen öffentlich-rechtlichen Sicherstellungsauftrag einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfüllen kann.

In seiner Stellungnahme bemängelt der Verband allerdings, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers den Festzuschlag unmissverständlich festzuschreiben, durch die jetzige Begründung im TSVG-Entwurf konterkariert werde. Denn darin werde nur die Gewährung von Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti, auf den Rahmen des prozentualen Zuschlags begrenzt. „Dadurch wird die bisherige Rechtsunsicherheit weiter fortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige Klarstellung, dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten darf“. Denn der Großhandel brauche verlässliche Rahmenbedingungen für eine auskömmliche Vergütung, so der Phagro.

Der Verband schlägt daher leichte Änderungen im Verordnungstext selbst vor, vor allem aber in der Begründung. Es sei klarzustellen, dass der Abgabepreis des pharmazeutischen  Unternehmers  zuzüglich des Festzuschlages von 70 Cent und der Umsatzsteuer eine Preisuntergrenze darstellt, die weder durch Rabatte noch durch Skonti, sei es einzeln oder zusammen, unterschritten werden dürfe. Nur so könne das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.

Nicht zuletzt wünscht der Phagro in der Begründung auch die Klarstellung, dass selbst Skonti als Vergütungen für vorfristige Zahlungen nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags und nur in handelsüblicher Höhe gewährt werden dürfen. „Die Summe aus Rabatten und Skonti darf den Rahmen des prozentualen Zuschlags nicht überschreiten.“


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Verdummung der Volksvertreter

von Jörg Geller am 11.01.2019 um 20:14 Uhr

Man benötigt nicht einmal ein Semester BWL-Studium sondern lediglich etwas gesunden Menschenverstand, um zu erkennen, dass der Phagro die Abgeordneten des Bundestages für dumm verkaufen will. Wenn die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung gefährdet wäre, würde kein Großhändler einer Apotheke Rabatte oder ein Skonto gewähren. Vielmehr würden Apothekern Überpreise oder Gebühren abverlangt, wenn diese überhaupt beliefert werden wollen. Tatsächlich überbieten sich aber multinationale Großhändler mit Milliardenumsätzen bei ihren Konditionen um in Relation zu ihrer Größe Kleinstunternehmen (Apotheken) beliefern zu dürfen. Das spricht nicht für eine Unterversorgung, sondern gerade für das Gegenteil. Der deutsche hat ein deutliches Überangebot an Großhandelsleistungen. Der Phagro sollte ehrlich sein. Das wahre Argumente ist der Ärger mit neuem Wettbewerb, der zeigt, dass eine angemessene Versorgung der Apotheken auch aus einem Standort über Nacht möglich ist. Inzwischen haben sich selbst große Apotheken für diesen Anbieter entschieden. Dessen wichtigstes Argument ist der Preis. Genauer gesagt der transparente Preis. Wenn die Politik auf die Scheinargumente des Phargro hereinfallen sollte, verschlechtert sie die Versorgung und treibt versorgungsrelevante Apotheken in den Ruin. Erstaunlich, wie ruhig die ABDA diesem Lobbyieren des wichtigsten Lieferanten der Apotheken gegen deren Interessen zuschaut.

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Und

von Peter am 11.01.2019 um 19:51 Uhr

wie soll das überprüfbar sein?
Zu sagen wir brauchen die 70 Cent ist das Eine.
Aber bekommt der GH nicht auch Rabatte und Skonti beim Hersteller? Wenn der Phagro also darauf besteht, dann sollte ins gleiche Gesetz ein Skonti und Rabattverbot der Hersteller gegenüber dem GH vereinbart werden, dann haben sie ihre 70 Cent sicher. Das sollte der GH sich überlegen, die Hersteller würde es sicher freuen.
Ich weiss nicht ob es dem GH gefallen würde auf SEINE Rabatte und Skonti, die er nach eigener Aussage ja wohl eh nicht hat, zu verzichten. Der Buschfunk sagt was anderes, aber wenn der GH sagt er bekommt nicht einen Cent dann glauben wir das mal obwohl selbst die AmPrVO mMn nur besagt, dass der GH "bis zu 3,15 + 70 Cent erheben darf, gedeckelt bei paarunddreissig Euronen" von " beim Hersteller nicht bekommen darf" steht da irgendwie nichts, oder bin ich blind?

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