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Stellungnahme zum GSAV
Ärzte warnen vor Mehrarbeit durch das E-Rezept und vor DrEd
Mit dem Gesetz für Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) will das Bundesgesundheitsministerium unter anderem auf die Arzneimittelskandale des Sommers reagieren. Der Entwurf enthält aber auch Neuregelungen zum E-Rezept und zur Fernverordnung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sich nun in einer Stellungnahme geäußert und warnt vor Mehrarbeit für die Ärzte durch das E-Rezept und vor einem zweiten Frühling für DrEd.
Mit dem „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) legte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor einigen Wochen seinen ersten Entwurf über ein Gesetz für den Arzneimittelmarkt vor. In erster Linie geht es im GSAV darum, auf die Arzneimittelskandale des Sommers zu reagieren. Unter anderem will das BMG das Zyto-Honorar reformieren und die Importförderklausel ändern.
Aber es gibt auch mehrere andere geplante Neuregelungen, die für Apotheker relevant sind. Zum Beispiel sollen Kassen, Apotheker und Ärzte innerhalb von sieben Monaten wichtige vertragliche Regelungen beschließen, damit das E-Rezept eingeführt werden kann. Außerdem will das BMG das sogenannte Fernverordnungsverbot wieder aufheben: Zur Erinnerung: Erst 2016 hatte der Bundestag beschlossen, dass Apotheker Arzneimittel nicht mehr abgeben dürfen, wenn sie offensichtlich aus einem nicht-direkten Arzt-Patienten-Kontakt resultieren. Damit wollte man dem Geschäftsmodell der Londoner Arzt-Praxis DrEd einen Strich durch die Rechnung machen. Weiterhin will Minister Spahn erreichen, dass Biosimilars künftig auf Apotheken-Ebene ausgetauscht werden dürfen.
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Die Aufhebung des sogenannten „DrEd-Verbots“ bezeichnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als „nachvollziehbar“. Die Standesvertretung der Ärzte verweist auf den Beschluss des 121. Deutschen Ärztetages, durch den in der Muster-Berufsordnung der Ärzte das Fernbehandlungsverbot aufgehoben wurde. Die KBV weist zudem darauf hin, dass schon jetzt Ausnahmen vom Fernverordnungsverbot möglich sind – also kein direkter Patientenkontakt für die Verordnung nötig ist –, wenn die Person dem Arzt aus einem vorangegangenen direkten Kontakt hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt. Deswegen sind aus Sicht der Ärzte nur „sehr wenige Einzelfälle“ betroffen.
Dass durch die Aufhebung des Verbots Online-Arztpraxen wie DrEd einen zweiten Frühling feiern könnten, davor warnen die Mediziner allerdings: „Zudem ist anzumerken, dass durch die Neuregelung in der Apotheke auch wieder Arzneimittel auf Verordnungen, die aufgrund eines Arzt‐Patienten‐Kontaktes über Internetportale (z.B. „Dr. Ed“) ausgestellt wurden, abgegeben werden können. Dies stellt aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit ein erhebliches Risiko dar.“
1 Kommentar
Das ist halt der Unterschied zwischen Arzt und Apotheker
von Alfons Neumann am 19.12.2018 um 1:23 Uhr
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