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Geplante Gesetzgebung
Regelungen zur Impfstoffversorgung erneut auf dem Prüfstand?
Open House-Verträge sollen weiterhin möglich sein
Welche Konsequenzen diese Prüfung haben wird, muss sich zeigen. In einer weiteren Stellungnahme zu den Impf-Regelungen des TSVG, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diese Woche an die Gesundheitspolitiker der Koalitionsfraktionen verschickt hat, macht es eigentlich den Anschein, als sei es mit seiner Regelungsvariante ganz zufrieden.
So erklärt das BMG etwa zu der Frage, ob es durch den „Zwangsrabatt“ die Versorgungssicherheit gefährdet sehe, dass die vorgesehenen Regelungen ein Maßnahmenbündel seien, „das für alle an der Versorgung mit Impfstoffen Beteiligten verlässliche Rahmenbedingungen schafft und zur Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung beiträgt“.
BMG: Schlupflöcher bei den Impfstoff-Rabattverträgen stopfen
Das Ministerium gibt sich auch überzeugt, dass „Schlupflöcher“, wie sie aus Sicht der Politik etwa durch den Vertrag der AOK im Nordosten genutzt wurden, künftig gestopft sind. Denn: „Durch die Begrenzung der Erstattung auf den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis bzw. höchstens den Apothekeneinkaufspreis in Verbindung mit der Vorgabe der Vergütung der Apotheken bei der Abgabe von Impfstoffen an Ärzte besteht für Apotheken kein Anreiz mehr, Preisverhandlungen mit pharmazeutischen Unternehmen zu führen, da etwaige Rabatte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers an die Krankenkasse weitergegeben werden müssen“. Das BMG verweist zudem darauf, dass die Krankenkasse sowohl von der Apotheke als auch vom pharmazeutischen Unternehmer Nachweise zu den tatsächlichen Einkaufspreisen verlangen können.
Nicht zuletzt äußert sich das BMG auch zu der Frage, ob weiterhin Open House-Verträge über Impfstoffe möglich sind. Hierzu heißt es in der Stellungnahme:
Grundsätzlich können alle Grippeimpfstoffe von den Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. Die Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Verordnung von Grippeimpfstoffen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Alle Anbieter der entsprechenden Impfstoffe haben die Möglichkeit, Open-House-Verträgen, die nicht den Vorgaben des Vergaberechts unterfallen, beizutreten und damit an der Versorgung teilzunehmen.“
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