Großhandelsrabatte

Warum die Skontofrage weiterhin unklar ist

Berlin - 12.11.2018, 13:20 Uhr

Bessert der Gesetzgeber bei seiner „Klarstellung“ zur Großhandelsvergütung noch einmal nach? ( r / Foto: Phagro)

Bessert der Gesetzgeber bei seiner „Klarstellung“ zur Großhandelsvergütung noch einmal nach? ( r / Foto: Phagro)


Skonto höhlen gesetzgeberisches Ansinnen aus

§ 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisVO soll laut Kabinettsentwurf künftig lauten: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln (…) durch den Großhandel (…) sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“

Zudem soll in § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG eine Ergänzung im Hinblick auf die bereits oben genannten „berechtigten Interessen“ an der Preisbindung vorgenommen werden: Zu diesen gehöre neben der Sicherstellung der Versorgung auch die „Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b“. Nach § 52b AMG haben Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen.

Großhandel soll seinen gesetzlichen Auftrag erfüllen können

In der Gesetzesbegründung verweist der Gesetzgeber zunächst darauf, dass die Änderung in der Arzneimittelpreisverordnung im Zusammenhang steht mit dem Bereitstellungauftrag des Großhandels. Es gehe um eine Klarstellung, dass der Festzuschlag der Sicherung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken mit Arzneimitteln diene. Da dieser gesetzliche Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen sei, sollte der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung zu gewährleisten. Die Begründung spricht ausdrücklich nur von „Betreibern von Großhandlungen“, nicht aber von pharmazeutischen Unternehmen, die als funktionale Großhändler ebenfalls für die Bereitstellung verantwortlich sind – für Brixius eine Schwäche. Aus ihrer Sicht wäre es besser gewesen, wenn der Gesetzgeber hier deutlich klargestellt hätte, dass der institutionelle und der funktionale Großhandel weiterhin gleichlaufen sollen.

Eine noch größere Problematik sieht die Juristin allerdings beim Thema Skonto. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Rabatte, und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden“. Während klar ist, dass sich Barrabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags bewegen dürfen, bleibt es beim Thema Skonto bei den altbekannten Schwierigkeiten, die wider Erwarten auch der Bundesgerichtshof nicht gelöst hatte.

Gesetzgeber lässt Skontofrage erneut offen

Dazu ging Brixius zunächst auf Sinn und Zweck von Skonti ein: Sie werden als Wettbewerbsinstrument eingesetzt und sind im Grunde eine Vergütung für eine vorfällige Zahlung. Doch was geschieht tatsächlich in der Praxis? Dazu hat die Anwältin Rechnungen angestellt. Sie zeigten, dass der Gesetzgeber offenbar verschiedene Fallgruppen über einen Kamm schere: So fällt etwa bei 200 Packungen für rund 24 Euro ein Fixzuschlag von 140 Euro an – 2 Prozent Skonto wären knapp 100 Euro. Bei zwei Arzneimittelpackungen für 10.000 Euro wären es dagegen 1,40 Euro Fixzuschlag die den Sicherstellungsauftrag des Großhandels schützen sollen – aber es könnten 400 Euro Skonto gewährt werden. Mit solchen Skonti können also Fixzuschläge gänzlich ausgehebelt werden. Das könne nicht sein, wenn der Gesetzgeber zugleich den Großhandel mit dem Fixzuschlag schützen will, meint Brixius: „Das kann heute und auch in Zukunft nicht funktionieren“. Aus ihrer Sicht hätte der Gesetzgeber hier klar Farbe bekennen müssen: Ja, Skonti sind zulässig oder nein, sie sind es nicht. „Dann wäre der Drop gelutscht“. Doch er lasse die Frage einmal mehr offen – und das werde zu neuerlichen Auseinandersetzungen vor Gericht führen. Das TSVG wird aus Sicht der Anwältin wenig ausrichten können, wenn hier nicht noch nachgebessert werde.

Noch sind solche Änderungsabsichten nicht absehbar. Die nächste Station des Kabinettsentwurfs wird der Bundesrat sein. Die zuständigen Ausschüsse der Länderkammer haben bereits ihre Empfehlung für die Sitzung am 23. November abgegeben. Zur Regelung zum Großhandelsrabatt äußern sie sich darin allerdings nicht.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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