Vergleich zwischen DAV und GKV-SV

Keine rückwirkenden Retaxationen für Zyto-Apotheker

Berlin - 16.10.2018, 16:30 Uhr

Das dürfte Zyto-Apotheker erleichtern: Rückwirkende Retaxationen sind mit dem heute geschlossenen Vergleich vom Tisch. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe.com)

Das dürfte Zyto-Apotheker erleichtern: Rückwirkende Retaxationen sind mit dem heute geschlossenen Vergleich vom Tisch. ( r / Foto: benicoma / stock.adobe.com)


Der Rechtsstreit um den Schiedsspruch zur Anlage 3 der Hilfstaxe ist beendet: Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich heute vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg auf einen Vergleich verständigt. Demnach besteht der im Januar gefällte Schiedsspruch fort – allerdings entfällt seine Rückwirkung. Die neuen Preisregelungen gelten vielmehr erst seit 1. Februar 2018.

Am heutigen Dienstag hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg über die Klage des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V verhandelt. Konkret ging es um den Schiedsspruch besagter Schiedsstelle zur Anlage 3 der Hilfstaxe, also den Preisen für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie. Denn nachdem es GKV-Spitzenverband und DAV nicht geschafft hatten, sich binnen der vom Gesetzgeber gesetzten Frist auf neue Zyto-Preise zu verständigen, musste die Schiedsstelle unter dem Vorsitz von Dr. Rainer Hess eine Entscheidung treffen. Am 19. Januar dieses Jahres fiel die Entscheidung: Der Schiedsspruch bestimmte neue, deutlich höhere Abschläge auf die Apothekeneinkaufspreise. Überdies richtete die Schiedsstelle neue Abschlagsgruppen für patentgeschützte Wirkstoffe ein und legte fest, dass diese Abschläge rückwirkend seit dem 1. November 2017 gelten sollten.

Der DAV kritisierte umgehend, dass die pauschalen Abschlagssätze vom gelisteten Einkaufspreis nicht sämtlich zu realisieren und Apotheken dadurch nicht abschätzbaren finanziellen Risiken ausgesetzt sind. Auch die Rückwirkung lief den Apothekern zuwider. Und so entschied sich der DAV, zu klagen – mit Unterstützung des Verbands der Zytostatika-herstellenden Apotheker (VZA). Ein jahrelanger Rechtsstreit bis hin vor das Bundessozialgericht konnte nun verhindert werden. Denn statt zu einem Urteil kam es zu einem Vergleich. Der DAV nahm seine Klage zurück und sorgte somit dafür, dass der Streit beendet ist. Nach Informationen von DAZ.online regte der Vorsitzende Richter an, die Wirksamkeit des Schiedsspruchs zu verschieben: Statt rückwirkend zum November 2017 sollte er erst ab 1. Februar 2018 gelten. Darauf ließen sich DAV und GKV-Spitzenverband ein. Diese Regelung steht nun im Zentrum des Vergleichs. Sie dürfte die betroffenen Apotheker sehr erleichtern: Rückwirkende Retaxationen müssen sie nun nicht mehr fürchten.  Abgesehen davon einigten sich die Vertragspartner der Hilfstaxe, dass der Schiedsspruch vom 19. Januar 2018 fortgilt.

„Konstruktive Atmosphäre“

Darüber hinaus schlossen DAV und GKV-Spitzenverband eine Zusatzvereinbarung folgenden Inhalts:

1. Für Arzneimittel, die den Regelungen der Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 unterliegen, sowie Biosimilars und deren Referenzarzneimittel, die ab dem 01.02.2018 erstmals in den Markt eingeführt werden, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 1,6 Prozent nicht an.

2. Für Wirkstoffe, die aufgrund einer erstmaligen Markteinführung ab dem 1. Februar 2018 die Voraussetzungen der Anlage 3 Teil 2 Ziffer 2 („generisch“) erfüllen, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 50 Prozent nicht an.

3. Ein bisher geltender Abschlag nach Ziffer 3 einschließlich Anhang 2 für diesen Wirkstoff nach Satz 2 gilt fort.

4. Unter erstmaliger Markteinführung ist die Aufnahme einer neuen Pharmazentralnummer (PZN) für ein Arzneimittel in das IFA-Verzeichnis gemäß der Meldung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu verstehen.

5. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach Durchführung der Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband Abschläge für Arzneimittel nach Satz 1 bzw. Wirkstoffe nach Satz 2 vereinbart werden.

6. Die nach Satz 5 zu vereinbarenden Abschläge gelten rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung nach Satz 4.

GKV-Spitzenverband und DAV verhandeln nun weiter

Der Berichterstatter des LSG-Senats sprach gegenüber DAZ.online von einer „erfreulich konstruktiven Atmosphäre“ bei Gericht. Vor allem der GKV-Spitzenverband habe sich bewegt. Es bleibt nun zu hoffen, dass diese gute Stimmung anhält. Denn GKV-Spitzenverband und DAV haben weiterhin über Teile der Hilfstaxe in Form des Schiedsspruchs zu verhandeln. Denn der DAV hat die Preise zu 18 Zytostatika-Wirkstoffen in der neuen Anlage 3 bereits gekündigt. Bis hier neue Preise vereinbart sind, gelten die von der Schiedsstelle festgesetzten Preise fort.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.