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Kabinettsentwurf des TSVG
Doch keine Skonti-Deckelung für den Großhandel?
Neue Differenzierung von Rabatten und Skonti
Doch in der neuen Begründung der Kabinettsvorlage ist die betreffende Passage ausführlicher formuliert. Dort heißt es nun:
Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden. Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Demnach können sich Rabatte und Skonti nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, also nicht auf den Festzuschlag von 70 Cent beziehen. Diese Sichtweise dürfte zu neuen Berechnungsweisen in Großhandelsrechnungen führen, weil Rabatte und Skonti nicht mehr auf den Apothekeneinkaufspreis, sondern auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zu beziehen wären. Doch dies ist nur eine Frage der Rechenweise.
Inhaltlich relevant erscheint dagegen, dass dann eine neue Unterscheidung folgt: Rabatte können nur im Rahmen des Zuschlags von 3,15 Prozent gewährt werden. Sie werden demnach gedeckelt. Da Skonti an dieser Stelle nicht erwähnt werden, sollen diese wohl nicht von der Deckelung betroffen sein. Allerdings ist zuvor von den „im Handel allgemein üblichen Skonti“ die Rede, was möglicherweise auch als eine gewisse Begrenzung verstanden werden kann.
Gute Aussichten für Apotheken
Zumindest wären die 3,15 Prozent dann keine strikte Grenze für die Gesamtheit aller Einkaufsvergünstigungen. Die befürchteten Einbußen für solche Apotheken, die vergleichsweise hohe Rabatte und Skonti erhalten, müssten damit nicht eintreten. Auch der Großhändler AEP dürfte damit wohl bessere Chancen haben, sein Geschäftsmodell künftig weiter verfolgen zu können.
Eine
weitere Neuerung in der Kabinettsvorlage ist eine zusätzliche Änderung in § 78
Abs. 2 Satz 1 AMG. Dort wird bestimmt, dass die Preise und Preisspannen gemäß
AMPreisV den berechtigten Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. Dazu
heißt es weiter: „zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher
gehört auch die Sicherstellung der Versorgung“. Dort soll nun angefügt werden:
„sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b“. Dieser Paragraf
beschreibt die bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung durch die
Arzneimittelhersteller und die Großhändler. In der Begründung heißt es dazu,
diese Bereitstellung erfordere eine ausreichende Vergütung. Dies wiederum führt
der Gesetzgeber auch als Grund für die Festschreibung des Festzuschlags von 70
Cent an. Damit wird die Änderung der AMPreisV zusätzlich begründet und
bekräftigt.
1 Kommentar
Gute Aussichten für Apotheken?
von Heiko Barz am 27.09.2018 um 11:11 Uhr
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