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Kabinettsentwurf des TSVG
Doch keine Skonti-Deckelung für den Großhandel?
Die Festschreibung des Festzuschlags für den Großhandel ist für die Apotheken der wirtschaftlich wichtigste Inhalt des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). Der jüngste Entwurf dazu unterscheidet sich in seiner Begründung von der bisherigen Fassung. Demnach sollen offenbar nur Rabatte auf 3,15 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers gedeckelt werden. Skonti werden im Gegensatz zum ersten Entwurf dagegen an der entscheidenden Stelle nicht erwähnt.
Mit der geplanten Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) reagiert der Gesetzgeber auf das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. Oktober 2017. Das Gericht hatte unbegrenzte Rabatte und Skonti des Großhandels für Rx-Arzneimittel erlaubt. In § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV soll es daher demnächst heißen:
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln (…) durch den Großhandel (…) sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
Minimale Änderung im Gesetzestext
Gegenüber dem ersten Gesetzentwurf wurde im jetzt vorliegenden im ersten Teilsatz nur das Verb „ist“ durch den grammatisch korrekten Plural „sind“ ersetzt. Inhaltlich bleibt es beim ursprünglichen Entwurf. Demnach müssen bei Rx-Arzneimitteln die festen 70 Cent erhoben werden, während der Großhändler den Zuschlag von 3,15 Prozent erheben darf, aber nicht muss. Ob sich diese Begrenzung nur auf Rabatte oder auch auf Skonti bezieht, gibt der Gesetzestext weiterhin nicht her, weil diese Begriffe nicht gebraucht werden.
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Die ursprüngliche Begründung war dagegen deutlicher. Dort hieß es, dass der Großhandel auf den Festzuschlag für Rx-Arzneimittel keine Rabatte oder Skonti gewähren könne. Daraus ließ sich folgern, dass Rabatte und Skonti insgesamt auf 3,15 Prozent vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gedeckelt werden sollten. Da Skonti aber im Gesetzestext nicht erwähnt werden, schien damit ein neuer Rechtsstreit absehbar. Denn vor Gericht zählt der Gesetzestext und nicht die Begründung, wie das Skonto-Urteil gezeigt hat.
Neue Differenzierung von Rabatten und Skonti
Doch in der neuen Begründung der Kabinettsvorlage ist die betreffende Passage ausführlicher formuliert. Dort heißt es nun:
Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden. Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Demnach können sich Rabatte und Skonti nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, also nicht auf den Festzuschlag von 70 Cent beziehen. Diese Sichtweise dürfte zu neuen Berechnungsweisen in Großhandelsrechnungen führen, weil Rabatte und Skonti nicht mehr auf den Apothekeneinkaufspreis, sondern auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zu beziehen wären. Doch dies ist nur eine Frage der Rechenweise.
Inhaltlich relevant erscheint dagegen, dass dann eine neue Unterscheidung folgt: Rabatte können nur im Rahmen des Zuschlags von 3,15 Prozent gewährt werden. Sie werden demnach gedeckelt. Da Skonti an dieser Stelle nicht erwähnt werden, sollen diese wohl nicht von der Deckelung betroffen sein. Allerdings ist zuvor von den „im Handel allgemein üblichen Skonti“ die Rede, was möglicherweise auch als eine gewisse Begrenzung verstanden werden kann.
Gute Aussichten für Apotheken
Zumindest wären die 3,15 Prozent dann keine strikte Grenze für die Gesamtheit aller Einkaufsvergünstigungen. Die befürchteten Einbußen für solche Apotheken, die vergleichsweise hohe Rabatte und Skonti erhalten, müssten damit nicht eintreten. Auch der Großhändler AEP dürfte damit wohl bessere Chancen haben, sein Geschäftsmodell künftig weiter verfolgen zu können.
Eine
weitere Neuerung in der Kabinettsvorlage ist eine zusätzliche Änderung in § 78
Abs. 2 Satz 1 AMG. Dort wird bestimmt, dass die Preise und Preisspannen gemäß
AMPreisV den berechtigten Interessen der Beteiligten Rechnung tragen. Dazu
heißt es weiter: „zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher
gehört auch die Sicherstellung der Versorgung“. Dort soll nun angefügt werden:
„sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b“. Dieser Paragraf
beschreibt die bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung durch die
Arzneimittelhersteller und die Großhändler. In der Begründung heißt es dazu,
diese Bereitstellung erfordere eine ausreichende Vergütung. Dies wiederum führt
der Gesetzgeber auch als Grund für die Festschreibung des Festzuschlags von 70
Cent an. Damit wird die Änderung der AMPreisV zusätzlich begründet und
bekräftigt.
1 Kommentar
Gute Aussichten für Apotheken?
von Heiko Barz am 27.09.2018 um 11:11 Uhr
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