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Wenn im Notdienst Sonderkennzeichen und Begründung fehlen
Was ist ein „objektivierbarer Nachweis“ des Notdienstes?
Den Retax-Experten des DeutschenApothekenPortals (DAP) liegt ein Fall vor, bei dem im Eifer des Gefechts im Notdienst die Apotheke tatsächlich weder das Sonderkennzeichen noch eine schriftliche Begründung auf dem Rezept vermerkt hat. Das Rabatt-Arzneimittel war schlicht – aufgrund der häufigen gleichen ärztlichen Verordnung im Laufe des Notdienstes – nicht mehr vorrätig. Die Krankenkasse, namentlich die KKH, retaxierte. Doch darf sie das?
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Was gilt? Datum der Rezeptausstellung oder Rezepteinlösung?
Apotheke muss Notdienst nachweisen
Eigentlich nicht, denn auch den Fall, dass Sonderkennzeichen und schriftlicher Vermerk fehlen, berücksichtigt der Rahmenvertrag im Sinne der Apotheker. Die Apotheke muss einen „objektivierbaren Nachweis“ erbringen – was die Frage aufwirft, was das sein könnte. Im Notdienst kann nach Ansicht des DAP ein angekreuztes Noctu-Feld, das Datum der Versorgung – im vorliegenden Fall ein Sonntag – und nicht zuletzt die auf dem Rezept aufgedruckte Uhrzeit der Abgabe ein Nachweis der Akutversorgung sein. Somit darf die Krankenkasse auch Rezepte ohne Sonderkennzeichen und ohne schriftliche Begründung nicht beanstanden.
Diese vertragliche Vereinbarung ist keine Legitimation für Apotheken, grundsätzlich auf Sonder-PZN und schriftlichen Vermerk bei Nichtabgabe von Rabatt-Arzneimitteln zu verzichten. Sinn und Zweck ist der Retax-Schutz für den Ausnahmefall.
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