Retax-Quickie zur Zuzahlung ab 18

Was gilt? Datum der Rezeptausstellung oder Rezepteinlösung?

Stuttgart - 26.07.2018, 17:30 Uhr

Tag der Ausstellung oder Belieferung? Welches Datum gilt für die Zuzahlung? ( r / Foto: Marcus Kretschmar / stock.adobe.com / Bearbeitung jh)

Tag der Ausstellung oder Belieferung? Welches Datum gilt für die Zuzahlung? ( r / Foto: Marcus Kretschmar / stock.adobe.com / Bearbeitung jh)


Ab einem Alter von 18 Jahren müssen Patienten eine Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten. Was gilt aber, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Rezeptausstellung unter 18 war, bei Rezepteinlösung in der Apotheke jedoch bereits volljährig? Welches Datum interessiert die GKV in diesem Fall? Und muss der Patient zahlen?

Ab 18 darf man Auto fahren, wählen und muss die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten. Was gilt aber, wenn der Patient zum Arzt noch mit dem Bus fahren musste und bei Rezeptausstellung erst 17 war, allerdings die ärztliche Verordnung erst an oder nach seinem 18. Geburtstag in der Apotheke vorliegt? Welches Datum ist maßgeblich für die Rezeptgebühr, der Tag der Ausstellung oder der Tag der Einlösung? Die gesetzliche Zuzahlung regelt § 31 Abs. 3 SGB V:


Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Satz 1 findet keine Anwendung bei Harn- und Blutteststreifen.

§ 31 Abs. 3 SGB V


Somit leisten alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben – und hier zählt nun mal das Geburtsdatum – die Zuzahlung, unabhängig davon, wann die Verordnung ausgestellt wurde. Es gilt der Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke.

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Zuzahlungsbefreiung zum Jahreswechsel: Abgabetag gilt

Analog verhält es sich übrigens mit der Zuzahlung zum Jahreswechsel bei Patienten, die im auslaufenden Jahr von der Zuzahlung befreit sind. Stellt der Arzt ein Rezept noch im alten Jahr aus, in dem die Befreiung vorliegt, sollte der Patient – so er keine Befreiung im neuen Jahr erhält – die Verordnung tunlichst bis zum 31.12. einlösen. Denn auch hier gilt der Tag der Rezeptvorlage in der Apotheke und nicht das Ausstellungsdatum. Im neuen Jahr muss der Patient also unter Umständen 5 bis 10 Euro Eigenanteil pro verordnetem Arzneimittel leisten.


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Altes Rezept, neue Befreiung

von Constanze von Schweinichen am 26.07.2018 um 19:14 Uhr

Verhält es sich dann genauso, wenn ein Patient ein noch altes gültiges Rezept hat und mir jetzt eine neue Befreiung (nach Rezeptausstellungsdatum) vorlegt? Das Rezept ist dann Zuzahlungsfrei?
Bsp Rezept vom 30.6, befreit ab 15.7 ?

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Altes Rezept, neue Befreiung

von Celine Müller am 01.08.2018 um 12:05 Uhr

Liebe Frau von Schweinichen,

das müsste in der Tat so sein - analog zur Rezeptbefreiung am Jahreswechsel.

Schöne Grüße

Celine Müller

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