Wie funktioniert eigentlich das Ärztehonorar?
Wenn sich Ärzte niederlassen wollen und ihre Leistungen mit einer Krankenkasse abrechnen möchten, benötigen sie eine Zulassung als sogenannter Vertragsarzt. Dazu müssen sie zunächst Mitglied in einer der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sein, die im Auftrag ihrer Mitglieder bei den Kassen alle Leistungen abrechnet. Die KVen sind auch dafür zuständig, die genauen Vergütungsbestandteile mit den Kassen auszuhandeln – in sogenannten Kollektivverträgen, die für alle KV-Mitglieder gleichermaßen gelten. Doch auch die KV-Mitgliedschaft alleine reicht nicht aus, um mit den Kassen ins Geschäft zu treten. Dazu muss der Arzt sich in seiner jeweiligen Fachrichtung auch noch eine Region aussuchen, in der seine Leistung benötigt wird. Ist der gewünschte Bezirk im Sinne der Bedarfsplanung überversorgt, erhält der Bewerber keinen Kassensitz.
Von den etwa 150.000 ambulant tätigen Medizinern haben rund 120.000 Ärzte einen solchen Kassensitz. Diese Vertragsärzte dürfen aber nicht jede Leistung in Rechnung stellen, die ihnen einfällt. Für welche Behandlungen die Mediziner Geld bekommen können, ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Der EBM ist die Gebührenordnung für alle kassenärztlichen Leistungen. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erweitern den EBM regelmäßig in gemeinsamen Verhandlungen.
Um zu berechnen, wie viel eine im EBM festgehaltene Leistung wert ist, müssen Kassen und KBV für jede EBM-Leistung eine sogenannte Punktzahl vergeben. Die Punktzahl gibt Auskunft darüber, wie viel die Behandlung im Vergleich zu anderen Leistungen „wert“ ist. Dabei gilt: Je aufwendiger die Leistung, desto höher ist die Punktzahl. Der genaue Preis in Euro ergibt sich erst nach weiteren Verhandlungen auf regionaler Ebene zwischen den KVen und den Kassenverbänden. Beide müssen nämlich den sogenannten Punktwert vereinbaren. Der Punktwert ist ein Wert in Euro, den man mit der bundesweit gültigen Punktzahl multiplizieren muss, um das genaue Arzthonorar zu erhalten.
Im Gegensatz zu den Apothekern haben die Ärzte also die Möglichkeit, gleich an zwei wichtigen Stellen auf die Höhe ihres Honorars einzuwirken: Auf Bundesebene kann die KBV in den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband darauf hinwirken, dass neue EBM-Leistungen eine möglichst hohe Punktzahl bekommen. Und auf regionaler Ebene können die Ärzte in den Verhandlungen direkt auf die Höhe der Preise einwirken, durch den regionalen Punktwert.
Der am gestrigen Dienstag neu festgelegte Orientierungspunktwert hat für die Berechnung von konkreten Leistungen und deren Vergütung eigentlich keine Bedeutung, trotzdem ist er die wichtigste Stellschraube für das ärztliche Honorar. Denn alle regionalen Punktwerte müssen sich an ihm orientieren. Steigt der Bundeswert, steigen alle 17 KV-Werte. Laut Gesetz müssen KBV und GKV-Spitzenverband die Höhe des Orientierungspunktwertes jedes Jahr neu verhandeln.
3 Kommentare
Wie heißt doch das Fremdwort für Apotheker?: Honorarerhöhung!
von Heiko Barz am 23.08.2018 um 17:45 Uhr
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Weitere Honorarerhöhungen kommen noch
von Karl Friedrich Müller am 22.08.2018 um 12:36 Uhr
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AW: Weitere Honorarerhöhungen kommen noch
von Ilona Weiß am 22.08.2018 um 18:15 Uhr
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