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TerminService- und Versorgungsgesetz
ABDA-Stellungnahme: Kleine, aber wichtige Änderungen für das TSVG
Besetzung der Schiedsstelle
Ein erheblicher Teil der Stellungnahme befasst sich mit Regelungen zur Schiedsstelle gemäß § 129 SGB V. Die ABDA begrüßt „die Verwirklichung eines weitgehend einheitlichen Schiedswesens in dem überarbeiteten und neu strukturierten § 89 SGB V“. Anstelle des Losverfahrens sollen die unparteiischen Mitglieder durch die Aufsichtsbehörde bestimmt werden, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Dazu schlägt die ABDA zwei Klarstellungen vor. Es solle geregelt werden, ob das Mitglied aus dem Kreis der bisher vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden muss. Außerdem solle die Amtszeit bei einer Auswahl durch die Behörde auf ein Jahr begrenzt werden.
Zusätzliche Vorschläge: Entlassmanagement, Dokumentationsgebühr und mehr
Schließlich schlägt die ABDA vor, vier weitere Regelungen in das Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen. Dazu gehört die altbekannte Forderung nach der Abschaffung der Importförderklausel. In den anderen Fällen geht es um neuere Themen. Der Kostenausgleich zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Apotheken für die Telematikinfrastruktur solle über den Deutschen Apothekerverband abgewickelt werden, schlägt die ABDA vor. Außerdem plädiert sie für eine Nachbesserung beim Entlassmanagement. Dabei geht es um Fälle, bei denen keine Produkte mit höchstens der Normgröße N1 im Handel sind. Dann solle jede Packung verordnet werden können, „deren Packungsgröße das nächst größere definierte Packungsgrößenkennzeichen […] nicht überschreitet“.
Mit ihrem letzten Vorschlag greift die ABDA die jüngste Änderung der AMPreisV nochmals auf. Dabei wurde im vorigen Jahr der Dokumentationszuschlag gemäß AMPreisV erhöht und von Betäubungsmitteln auf T-Rezepte ausgedehnt. Die ABDA schlägt nun vor, auch Arzneimittel einzubeziehen, die den Dokumentationsvorschriften nach dem Transfusionsgesetz unterliegen. Dies erscheint sicherlich konsequent, weil der Aufwand vergleichbar sein dürfte. Allerdings bleibt offen, warum die ABDA nicht alle Arzneimittel mit zusätzlichen Dokumentationsvorschriften einbezieht, also auch Einzelimporte und Arzneimittel für Tiere.
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