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TerminService- und Versorgungsgesetz
ABDA-Stellungnahme: Kleine, aber wichtige Änderungen für das TSVG
Nachbesserungen zur Impfstoffauswahl
Außerdem begrüßt die ABDA „das Ziel, eine ausreichende Auswahl an Impfstoffen zu garantieren und zugleich der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Rechnung zu tragen“. Nach der neuen Regelung sollen die Krankenkassen „die Kosten bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers übernehmen“. Dr. Martin Zentgraf, der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie, hatte diesen Entwurf schon grundsätzlich kritisiert und die Kostenübernahme für alle Impfstoffe zum EU-Durchschnittspreis gefordert, um die Versorgung zu sichern (siehe DAZ.online-Meldung am 26. 7.). Die ABDA versucht dagegen die Grundidee des Vorschlags nachzubessern. Die ABDA erklärt, die vorgeschlagene Regelung sei zumindest dann nicht sachgerecht, wenn die Apotheke diesen Hersteller aufgrund der Verordnung nicht auswählen dürfe. Die ABDA verweist dazu auf die Grenzen der Substituierbarkeit durch unterschiedliche Indikationen und Altersgruppen der Patienten sowie bei der Fortsetzung bereits begonnener Immunisierungen, die mehrere Impfungen umfassen. Bei Grippeimpfungen müsse außerdem „klargestellt werden, dass für den Preisvergleich auf den Zeitpunkt der Vorbestellung abgestellt werden darf“. Die Schwierigkeiten liegen demnach vielfach in den Details und in den Folgeproblem, die durch die neue Regel erst ausgelöst werden könnten. Denn damit werde der Anteil von Reimporten als zweitgünstigstem Produkt stark ansteigen, erwartet die ABDA. Dies verbessere jedoch nicht die Anbietervielfalt bei den Originalherstellern und schwäche sogar die dauerhafte Verfügbarkeit der auswahlfähigen Arzneimittel. In der Formulierung sieht die ABDA außerdem die Gefahr für ein Missverständnis, dass nur die Kosten bis zum Herstellerabgabepreis und nicht der Apothekenaufschlag zu taxieren seien.
Klarheit für die Telematikinfrastruktur
Bei den übrigen Stellungnahmen geht es noch tiefer in bürokratische Details. Doch diese können für den Apothekenbetrieb durchaus wichtig werden. So schlägt die ABDA im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Ausgabe der Heilberufeausweise vor, auch die Ausgabe der SMC-B-Institutionenkarten für Apotheken zu regeln. Diese sollten wie die Heilberufeausweise durch die Apothekerkammern ausgegeben werden. Doch fehle bisher die bundesgesetzliche Aufgabenzuweisung. Dazu schlägt die ABDA vor, dass die Länder auch die Stellen für die Ausgabe der SMC-B bestimmen.
Die ABDA begrüßt auch die Zusammenführung des elektronischen Patientenfachs und der elektronischen Patientenakte. Sie regt an, die Option eines Verzichts auf die Gesundheitskarte zu prüfen, wenn eine Systemlösung für einen zentralen Speicher vorliegt. Damit wird offenbar der frühere Widerstand gegen einen möglicherweise manipulationsanfälligen zentralen Speicher aufgegeben und der Weg für die Nutzung von Smartphones anstelle einer Gesundheitskarte freigemacht. Bei der elektronischen Patientenakte spricht sich die ABDA für eine marktoffene Lösung mit Wahlmöglichkeiten für die Versicherten aus. Die Refinanzierung dafür solle durch die Krankenkassen erfolgen, so die ABDA.
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