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Wer haftet?
Retax-Summe vom Gehalt abziehen – ist das erlaubt?
Wann muss der Arbeitnehmer haften?
Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für den Schaden einzustehen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn es sich um geringfügige oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem unterlaufen können. Bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Abwägung statt. Dabei werden zum Beispiel der Grad des Verschuldens, die Höhe des Schadens, aber auch das Einkommen und das Vorverhalten berücksichtigt.
Eine volle Haftung tritt in der Regel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ein. Schließlich darf, selbst wenn ein grobes Verschulden festgestellt wurde, der Betrag nicht einfach vom Gehalt abgezogen werden. Hier gilt es, die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, das heißt das Netto-Gehalt darf nicht unter einen bestimmten Betrag sinken (1.080,- €, bei Unterhaltspflichten evtl. höher).
Liegt es an der Organisation?
Kommt es oft zu berechtigten Retaxationen, besteht in der Apotheke eventuell ein Organisationsproblem. Zwar hört man auch bei der Adexa von vielen Angestellten, dass es durchaus Retaxationen gibt, allerdings handelt es sich dabei für die einzelnen Apotheken um Einzelfälle. Wenn dies in einer Apotheke regelmäßig vorkommt, kann es auch an den Abläufen liegen. Hier würde der Fehler dann beim Arbeitgeber liegen. In jedem Fall ist ein Teamgespräch mit dem Arbeitgeber wichtig, um die Probleme auszuräumen.
2 Kommentare
Wiederkehrende Fahrlässigkeit
von Henning Denkler am 25.07.2018 um 16:03 Uhr
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Schuld und Sühne
von Sven Larisch am 24.07.2018 um 10:22 Uhr
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