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Wer haftet?
Retax-Summe vom Gehalt abziehen – ist das erlaubt?
Ein Retax ist immer ärgerlich. Doch wer haftet eigentlich für den entstandenen Schaden? Darf die retaxierte Summe so einfach mir nichts, dir nichts dem verantwortlichen Mitarbeiter vom Gehalt abgezogen werden? Und wenn ein Mitarbeiter gar nicht mehr in der Apotheke tätig ist, sollen die anderen Mitarbeiter zu gleichen Teilen für den Betrag gerade stehen?
Retaxationen sind nach wie vor ein Thema. Erst vergangene Woche berichtete der LAV Baden-Württemberg im Rahmen seiner Mitgliederversammlung, dass auch 2017 die Krankenkassen im Ländle Rezepte im Wert von 1.315.588 Euro retaxierten – 58 Prozent davon waren laut LAV berechtigt. Das entspricht einer Summe von 765.000 Euro, die die Kassen den Apotheken in Baden-Württemberg abzogen. Manche Apothekenleiter ziehen dem Mitarbeiter, der die Retax zu verantworten hat, die jeweilige Summe vom Gehalt ab. Und wenn ein Mitarbeiter gar nicht mehr in der Apotheke tätig ist, sollen die anderen Mitarbeiter zu gleichen Teilen für den Betrag gerade stehen. Kann das rechtens sein?
In jedem Arbeitsverhältnis wird es immer wieder Fälle geben, in denen ein Mitarbeiter einen finanziellen Schaden verursacht, frei nach dem Motto „Wo gehobelt wird, fallen Späne“. Deshalb gibt es umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, für welche Schäden man als Arbeitnehmer haften muss. Und welche sind das? Dieser Frage sind die Kollegen von PTAheute.de mit Unterstützung von ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen nachgegangen.
Einer für alle, alle für einen – stimmt das?
Erster Grundsatz ist laut Minou Hansen stets, dass man nur für die Schäden eintreten muss, die man nachweislich selbst verursacht hat. Dass ein Fehler, den ein bereits ausgeschiedener Mitarbeiter verursacht hat, unter den Kollegen aufgeteilt wird, ist also in jedem Fall unzulässig. Hiergegen sollte sich am besten das gesamte Team geschlossen wehren.
Aber auch dann, wenn nachweislich ein Angestellter selbst ein „falsches“ Medikament abgegeben oder einen Formfehler begangen hat, muss der dabei entstandene Schaden nicht automatisch vom Verursacher bezahlt werden. Zunächst einmal muss – und das ist Aufgabe des Arbeitgebers – geklärt werden, ob tatsächlich ein Schaden für die Apotheke eintritt oder ob dieser vermieden oder verringert werden kann. Zu denken ist hier zum einen daran, dass wegen des Rezepts noch einmal Rücksprache mit dem Arzt oder auch mit der Krankenkasse gehalten werden kann. Zum anderen besteht für jede Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung, bei der dieses Risiko eventuell mitversichert ist. Wenn dann aber doch feststeht, dass der Anspruch der Krankenkasse berechtigt ist und keine Möglichkeit besteht, die Zahlung abzuwenden, muss man sich anschauen, wie der Fehler entstanden ist.
2 Kommentare
Wiederkehrende Fahrlässigkeit
von Henning Denkler am 25.07.2018 um 16:03 Uhr
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Schuld und Sühne
von Sven Larisch am 24.07.2018 um 10:22 Uhr
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