Retax-Quickie

Können Apotheker „pharmazeutische Bedenken“ bei Valsartan-Rezepten geltend machen?

Stuttgart - 12.07.2018, 16:30 Uhr

Bei namentlicher Verordnung und Nichtverfügbarkeit des Rabatt-Arzneimittels können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. (m / Foto: DAZ.online)

Bei namentlicher Verordnung und Nichtverfügbarkeit des Rabatt-Arzneimittels können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. (m / Foto: DAZ.online)


Was könnte bedenklicher sein als ein mit einem wahrscheinlich krebserregenden Stoff verunreinigtes Arzneimittel? Im aktuellen Fall der Valsartan-Rückrufe stellt sich dennoch die Frage: Können Apotheken die Sonder-PZN „pharmazeutische Bedenken“ bei Nichtverfügbarkeit rabattierter oder preisgünstiger oder namentlich verordneter Valsartan-Präparate aufs Rezept drucken – und somit einfach eines der nicht zurückgerufenen Valsartane abgeben?

„Vom Rückruf nicht betroffene valsartanhaltige Arzneimittel dürfen auf ärztliche Verschreibung, gegebenenfalls unter Angabe pharmazeutischer Bedenken (Sonderkennzeichen und stichwortartige Begründung), abgegeben werden“, informiert die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) auf ihrer Homepage zum Rückruf von Valsartan.

Das klingt zunächst nahezu nach einem Freifahrtschein zur Abgabe der noch verfügbaren Valsartan-Präparate in den Apotheken. Die Auswahl ist ohnehin recht überschaubar: Gerade einmal vier Pharmahersteller – Aurobindo, Mylan dura, Novartis und TAD Pharma – haben kein potenziell mit N-Nitrosodimethylamin verunreinigtes Valsartan vom chinesischen Hersteller Zhejiang Huahai Pharmaceutical verarbeitet. Hingegen haben 17 Pharmakonzerne ihre Valsartan-Mono- und Kombipräparate zurückgerufen.

Es gilt: primär Rabatt, dann preisgünstig oder namentlich verordnet

DAZ.online hat sich gemeinsam mit den Retax-Experten des DeutschenApothekenPortals (DAP) mit der korrekten Belieferung von Valsartan-Rezepten beschäftigt. Das Fazit: Es gelten die Bedingungen laut Rahmenvertrag. Das heißt: Sind Rabatt-Valsartane, die drei preisgünstigsten und bei namentlich verordneten Valsartan auch dieses vom Rückruf betroffen und nicht verfügbar, öffnet das nicht Tür und Tor für eine „wilde“ Abgabepraxis irgendeines noch in der Schublade liegenden Valsartans. Der Patient, also die Apotheke, benötigt, wenn man auf Nummer sicher gehen will, ein neues Rezept.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein empfiehlt laut Ärztezeitung übrigens, eine Wirkstoffverordnung auszustellen oder eben ein Produkt zu verordnen, von dem man weiß, dass es nicht betroffen ist und den Aut-idem-Austausch zuzulassen. Letzteres ist für die Apotheke die bessere Variante, da eine pure Wirkstoffverordnung nicht vor Rabatt- und preisgünstigem Austausch feit.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

...im Ernst jetzt?

von Christian Redmann am 13.07.2018 um 13:46 Uhr

Ihr wisst schon alle, dass das angesichts eines europaweiten Rückrufs jetzt "etwas" bürokratisch rüberkommt...

... entweder es gibt das Arzneimittel nicht, weil unsicher
... oder kein Rabattartikel
... oder kein preisgünstiges Arzneimittel
... oder weder Rabatt noch preisgünstiges Arzneimittel

... und deine Nichtverfügbarkeit NV6, pharmazeutische Bedenken gelte auch nicht, selbst wenn du drauf schreibst

"Bedenkliche Inhaltsstoffe gefunden, die wenigen sicheren Arzneimittel sind leider nicht unter den Rabattartikeln oder den drei günstigsten"

Wo leben wir eigentlich?! Welche Bedenken, wären denn in der Arzneimittelversorgung sonst angebracht, wenn nicht die Bedenken bzgl. der Gesundheit des Patienten?

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