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Retax-Quickie
Pharmazeutische Bedenken – Sonder-PZN und handschriftliche Begründung?
Was müssen Apotheker bei pharmazeutischen Bedenken auf dem Rezept dokumentieren? Genügt die Sonder-PZN oder verlangen die Krankenkassen eine Prosa-Abhandlung über den Grund der pharmazeutischen Bedenken? Besteht Retax-Gefahr? Die Antworten liefert der heutige DAZ.online-Retax-Quickie.
In begründeten Einzelfällen dürfen Apotheker von der Abgabe von Rabatt-Arzneimitteln abweichen. Die einzige Voraussetzung hierbei: kritisch muss es sein – in irgendeiner Form. Also der Arzneistoff, die Darreichungsform, die Indikation oder der Patient. Sorgen sich Apotheker begründet um den Erfolg einer Arzneimitteltherapie, haben sie mit der Sonder-PZN 02567024 und Faktor 6 ein spezielles Werkzeug an die Hand bekommen, mit denen sie ihre pharmazeutischen Bedenken gegenüber der Krankenkasse und die daraus folgende Abweichung von Rabatt-Arzneimitteln rechtfertigen können. Zuvor sollte der Apotheker jedoch versuchen, durch Beratung des Patienten die Bedenken auszuräumen. Reicht der bloße Aufdruck der Sonder-PZN? Droht der Apotheke eine Retaxation, wenn sie das dennoch tut und eine ausführliche Begründung fehlt? Die Antworten sind „nein“.
Pharmazeutische Bedenken ausführlich begründen
Was das Gesetz vorschreibt und was die Krankenkasse beanstanden darf, sind zwei Paar Stiefel. So lautet die Antwort, ob die einfache Variante mit alleiniger Sonder-PZN ausreicht: „nein“. Nein, weil der Rahmenvertrag in § 4 Absatz 3 festlegt:
Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben […]. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.
Das hat nun – auf den ersten Blick auf „ Akutversorgung“ – nichts mit pharmazeutischen Bedenken zu schaffen. Doch: Das Geheimnis liegt im Detail, und zwar im letzten Satz und somit in § 17 Absatz 5 der Apothekenbetriebsordnung:
Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben ...
1 Kommentar
Pharmazeutische Bdenken und SondermPZN
von Sandra Möller am 24.11.2017 um 7:51 Uhr
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