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Können Apotheker „pharmazeutische Bedenken“ bei Valsartan-Rezepten geltend machen?
Was könnte bedenklicher sein als ein mit einem wahrscheinlich krebserregenden Stoff verunreinigtes Arzneimittel? Im aktuellen Fall der Valsartan-Rückrufe stellt sich dennoch die Frage: Können Apotheken die Sonder-PZN „pharmazeutische Bedenken“ bei Nichtverfügbarkeit rabattierter oder preisgünstiger oder namentlich verordneter Valsartan-Präparate aufs Rezept drucken – und somit einfach eines der nicht zurückgerufenen Valsartane abgeben?
„Vom Rückruf nicht betroffene valsartanhaltige Arzneimittel dürfen auf ärztliche Verschreibung, gegebenenfalls unter Angabe pharmazeutischer Bedenken (Sonderkennzeichen und stichwortartige Begründung), abgegeben werden“, informiert die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) auf ihrer Homepage zum Rückruf von Valsartan.
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Das klingt zunächst nahezu nach einem Freifahrtschein zur Abgabe der noch verfügbaren Valsartan-Präparate in den Apotheken. Die Auswahl ist ohnehin recht überschaubar: Gerade einmal vier Pharmahersteller – Aurobindo, Mylan dura, Novartis und TAD Pharma – haben kein potenziell mit N-Nitrosodimethylamin verunreinigtes Valsartan vom chinesischen Hersteller Zhejiang Huahai Pharmaceutical verarbeitet. Hingegen haben 17 Pharmakonzerne ihre Valsartan-Mono- und Kombipräparate zurückgerufen.
Es gilt: primär Rabatt, dann preisgünstig oder namentlich verordnet
DAZ.online hat sich gemeinsam mit den Retax-Experten des DeutschenApothekenPortals (DAP) mit der korrekten Belieferung von Valsartan-Rezepten beschäftigt. Das Fazit: Es gelten die Bedingungen laut Rahmenvertrag. Das heißt: Sind Rabatt-Valsartane, die drei preisgünstigsten und bei namentlich verordneten Valsartan auch dieses vom Rückruf betroffen und nicht verfügbar, öffnet das nicht Tür und Tor für eine „wilde“ Abgabepraxis irgendeines noch in der Schublade liegenden Valsartans. Der Patient, also die Apotheke, benötigt, wenn man auf Nummer sicher gehen will, ein neues Rezept.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein empfiehlt laut Ärztezeitung übrigens, eine Wirkstoffverordnung auszustellen oder eben ein Produkt zu verordnen, von dem man weiß, dass es nicht betroffen ist und den Aut-idem-Austausch zuzulassen. Letzteres ist für die Apotheke die bessere Variante, da eine pure Wirkstoffverordnung nicht vor Rabatt- und preisgünstigem Austausch feit.
Auch pharmazeutische Bedenken entbinden nicht vom Rahmenvertrag
Könnte diese Aussage vom DAP nun aber durch die Information der AMK konterkariert werden – können Apotheker vielleicht doch „einfach“ pharmazeutische Bedenken geltend machen, funktionieren pharmazeutische Bedenken vielleicht immer? Immerhin ist die potenzielle Verunreinigung von der WHO als wahrscheinlich kanzerogen eingestuft.
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Leider entbinden auch pharmazeutische Bedenken nicht vom Rahmenvertrag, genau so wenig wie die Akutversorgung im Notdienst. So lange also die Krankenkassen hier keine „Ausnahmeregelungen“ akzeptieren und kommunizieren, können Apotheken retaxsicher bei nicht lieferbaren Rabatt-Valsartanen ausschließlich die drei preisgünstigsten, das eventuell namentlich verordnete oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe von § 5 Rahmenvertrag abgeben. Bislang ist völlig unklar, wie die Kassen mit der Situation umgehen und ob sie gegebenenfalls Sonderregeln gelten lassen.
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Natürlich gibt es auch den Fall, dass mit Aufdruck der Sonder-PZN bei Valsartan alles in Ordnung ist. Das kann sein, wenn das Rabatt-Valsartan nicht lieferbar ist, jedoch eines der drei preisgünstigsten Valsartan-Präparate oder das namentlich verordnete nicht vom Rückruf betroffen sind – und noch verfügbar. In diesem Szenario druckt der Apotheker die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 6 auf und begründet schriftlich, warum die Abgabe des Rabattarzneimittels nicht erfolgt ist, mit Datum und Unterschrift. Hier würde auch die Sonder-PZN 02567024 und Faktor 2 – Nichtlieferbarkeit eines Rabatt-Arzneimittels – funktionieren.
Einziger Lichtblick bei den Sonder-Pharmazentralnummern: Krankenkassen dürfen seit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags 2016 nicht mehr retaxieren, wenn die Apotheke die schriftliche Begründung der Nichtabgabe des Rabattarzneimittels versäumt, da es sich hierbei um einen unbedeutenden Formfehler handelt.
1 Kommentar
...im Ernst jetzt?
von Christian Redmann am 13.07.2018 um 13:46 Uhr
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