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Gutachten der Monopolkommission
Gerechtfertigt oder nicht? Argumente rund um die Preisbindung
Korrektur des Honorargutachtens
Zur Festlegung der Höchstpreise gemäß Arzneimittelpreisverordnung verweist die Monopolkommission auf das Honorargutachten. Sie korrigiert das Honorargutachten allerdings teilweise. Offensichtlich sieht die Monopolkommission durch die dort vorgeschlagene Kürzung der Gesamtvergütung die Versorgung bedroht. Denn sie schlägt vor, zur Sicherung der Versorgung den im Honorargutachten vorgesehenen Festzuschlag von 5,84 Euro um mindestens 1,09 Euro anzuheben. Dies soll die Kürzung der Gesamtvergütung ausgleichen. Dabei ist zu bedenken, dass der variable Anteil der Vergütung für Rx-Arzneimittel von 3 auf 5 Prozent steigen sollte. Die Monopolkommission will also das Maximalhonorar der Apotheken nicht kürzen.
An anderer Stelle geht die Monopolkommission auf die Zuordnung von Gemeinkosten ein. Diese sei wichtig, weil die Gemeinkosten nicht nur Rx-Arzneimittel, sondern auch nicht preisgebundene Produkte betreffen. Die Monopolkommission betont, die Zuordnung sei aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht immer eine „willkürliche“ Entscheidung. Dies kann als Affront gegen das Honorargutachten interpretiert werden. Denn dort wurde die Zuordnung als praktisch alternativlos beschrieben. Doch von dieser Zuordnung hängen die Ergebnisse des Honorargutachtens wesentlich ab.
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Votum pro Versand
Eine weitere zentrale Aussage der Monopolkommission ist ihr klares Votum für den Rx-Versandhandel. Etwaige Verdrängungseffekte zulasten der Vor-Ort-Apotheken würden durch den empfohlenen „sanften Preiswettbewerb“ ausgeglichen. Die Monopolkommission ist also überzeugt, dass die Heilkräfte des Marktes alle Probleme lösen würden.
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