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Retax-Quickie
Mehrfachverordnungen über Nmax retaxsicher beliefern
Jumbopackungen und der Trick mit der Normgrößenverordnung
Worauf man auch noch achten sollte, ist, dass die verordnete Menge keiner Jumbopackung entspricht. Also einer Packung, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl. Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen und können nicht auf Kassenrezept abgegeben werden.
Ist eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf die Menge, die der größten Messzahl entspricht, abgegeben werden. Falls die Jumbopackung einer vielfachen Menge der größten Messzahl entspricht, kann eine vielfache Menge der Nmax abgebeben werden.
§ 6 gilt nur für Stückzahlverordnungen
Ein anderer Weg, die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrags zu umgehen, also Mengen abzugeben, die zwar über Nmax liegen, aber kein Vielfaches davon sind, sind reine Normgrößenverordnungen. Denn der § 6 des Rahmenvertrags bezieht sich auf nach Stückzahl verordnete Mengen. Die Abgabe muss natürlich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Rabattverträge erfolgen. Allerdings werden solche Normgrößenverordnungen immer wieder retaxiert. So berichtet zum Beispiel das DAP von einem Fall, in dem
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retaxiert wurden, und die Kasse sich auf die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 4 Rahmenvertrag beruft – zu Unrecht, denn der ist hier nicht anwendbar. Der sicherere Weg ist also die erste Variante.
3 Kommentare
Retaxionshilfen ohne Ende
von Heiko Barz am 29.06.2018 um 11:00 Uhr
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Kann man das retaxsicher abgeben? Der erste Schritt dazu ist der Blick in die Packungsgrößenverordnung
von gerd reitler am 28.06.2018 um 18:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Unglaublicher Unfug
von Firlefanz am 28.06.2018 um 20:23 Uhr
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