Retax-Quickie

Mehrfachverordnungen über Nmax retaxsicher beliefern 

Stuttgart - 28.06.2018, 17:50 Uhr

Verordnungen mehrerer Packungen sind eine Sache für sich. (Foto: Nestor / stock.adobe.com)

Verordnungen mehrerer Packungen sind eine Sache für sich. (Foto: Nestor / stock.adobe.com)


Mehrfachverordnungen, insbesondere dann, wenn sie über der größten Messzahl liegen, gehören wohl zu den komplexesten Themen bei der Rezeptbelieferung – und somit auch zu den größten Retaxfallen. Das zeigen die vielen diesbezüglichen Retaxfälle und Fragen aus der Apotheke, die beim DeutscheApothekenPortal auflaufen.

„Isentress 400 mg 240 St!!! Menge ärztlich begründet“ – derartige Verordnungen führen bei vielen Apothekenmitarbeitern zu Schweißausbrüchen. Kann man das retaxsicher abgeben? Der erste Schritt dazu ist der Blick in die Packungsgrößenverordnung. Dabei sollte man sich folgende Fragen stellen:

  • Was ist die größte Messzahl (Nmax)? In diesem Fall 200 Stück.
  • Liegt die verordnete Packung darüber? In diesem Fall ja.

Zum Tragen kommt dann § 6 Absatz 3 des Rahmenvertrags 


„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

§ 6 Absatz 3 Rahmenvertrag 


Weil die verordnete Menge kein Vielfaches von Nmax darstellt, darf maximal die für Nmax definierte Menge abgegeben werden, also 200 Stück. Bei Isentress ist so eine Packung aber nicht im Handel, es gibt nur 60 Stück. Das DAP empfiehlt, nach Rücksprache mit dem Arzt auf eine vertragskonforme Abgabemenge zu reduzieren, zum Beispiel 180 Stück. Die Änderung auf der Verordnung muss abgezeichnet werden. Außerdem ist wichtig, dass die abgegebene Menge nicht in einen anderen N-Bereich fällt. Denn das Stückeln in einen bestehenden N-Bereich ist nicht erlaubt Ob in dem jeweiligen Bereich eine Packung im Handel ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Für die 60 restlichen Tabletten empfiehlt das DAP, den Arzt um ein zweites Rezept zu bitten. 

Jumbopackungen und der Trick mit der Normgrößenverordnung

Worauf man auch noch achten sollte, ist, dass die verordnete Menge keiner Jumbopackung entspricht. Also einer Packung, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl. Jumbopackungen tragen kein Normkennzeichen und können nicht auf Kassenrezept abgegeben werden.

Ist eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf die Menge, die der größten Messzahl entspricht, abgegeben werden. Falls die Jumbopackung einer vielfachen Menge der größten Messzahl entspricht, kann eine vielfache Menge der Nmax abgebeben werden. 

§ 6 gilt nur für Stückzahlverordnungen

Ein anderer Weg, die Regelungen nach § 6 des Rahmenvertrags zu umgehen, also Mengen abzugeben, die zwar über Nmax liegen, aber kein Vielfaches davon sind, sind reine Normgrößenverordnungen. Denn der § 6 des Rahmenvertrags bezieht sich auf nach Stückzahl verordnete Mengen. Die Abgabe muss natürlich wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Rabattverträge erfolgen. Allerdings werden solche Normgrößenverordnungen immer wieder retaxiert. So berichtet zum Beispiel das DAP von einem Fall, in dem

  • Lamotrigin Neurax 100 mg TAB 200 St. N3 mit Aut-idem-Kreuz
  • Lamotrigin Neurax 100 mg TAB 100 St. N2 mit Aut-idem-Kreuz

retaxiert wurden, und die Kasse sich auf die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 4 Rahmenvertrag  beruft – zu Unrecht, denn der ist hier nicht anwendbar. Der sicherere Weg ist also die erste Variante. 




Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Arzneimittel ohne N-Kennzeichen sind selten erstattungsfähig

Vorsicht bei Jumbopackung

Zwischen den Normbereichen oder oberhalb der Nmax

Packungen ohne Normgröße

Arzneimittel ohne N-Kennzeichen sind nicht immer erstattungsfähig

Vorsicht bei Jumbopackung

Unberechtigte Retax bei Mehrfachverordnung

Die Tücken des Rahmenvertrags § 6

Kürzung der therapiegerechten Menge berechtigt

Auf die Nmax achten!

Tipps und Tricks vom DeutschenApothekenPortal zur Vermeidung von Retaxation

Die Anti-Retax-Trilogie

Fehlende N-Bezeichnungen sorgen oft für Irritationen

Keine Normgröße = Klinik- oder Jumbopackung?

3 Kommentare

Retaxionshilfen ohne Ende

von Heiko Barz am 29.06.2018 um 11:00 Uhr

Die Frage ist doch, wer hat durch seine Unterschrift diesen Quadratirrsinn bestätigt?
Wir werden wieder bestraft, weil es den Ärzten nicht gelingt, die Packunsgrößenverordnung als Basis für Ihre Rezept zu benutzen.
Die Einführung der Jumbopackungen und Höchstmengen ist von den KKassenManagern bewußt zur optimalen Regressforderung eingeführt worden. Diese Regelung ist so überflüssig wie ein K.....
Für diese und andere unsinnigen bürokratischen Zusatzanforderugen müßten wir auch bezüglich der zeitaufwändigen Rabattverträge einen hohen finanziellen Ausgleich zwingend bekommen, das muß thematisiert werden!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Kann man das retaxsicher abgeben? Der erste Schritt dazu ist der Blick in die Packungsgrößenverordnung

von gerd reitler am 28.06.2018 um 18:33 Uhr

Falsch:

der erste Schritt führt in die Kasse und in eine Datenlieferung, die diesen Firlefanz so umsetzt, dass eine Abgabe jederzeit (!) retaxsicher möglich ist.

Und wenn das nicht möglich ist, dann müssen unsere Verbände (als unsere wirtschaftliche Interessenvertretung) solchen Irrsinn von uns fernhalten. Das macht Montgommery bei den Ärzten auch so. Und wenn es dann doch von Politik und Krankenkassen unbedingt umgesetzt werden soll, dann kostet das Betrag X.


Solch eine aufwändige (!!!!!!!!!!!) und irrsinnige Arbeit können wir nur mit einer guten Software und gegen entsprechende Bezahlung leisten. Das muss unsere Forderung sein. Es wird Zeit, dass Politik und Kassen unsere Arbeit und die unserer Mitarbeiter wertschätzen!

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Unglaublicher Unfug

von Firlefanz am 28.06.2018 um 20:23 Uhr

Genau ! Hier kann ich dem Kollegen nur zustimmen, für so einen Unsinn haben wir nicht studiert und als Verordnender kann man sich nur an den Kopf fassen wenn das Apothekerlein anruft und trotz (!) des eindeutigen schriftlichen Vermerks "240 Stk. - Menge ärztlich begründet" dem Mediziner mitteilt er könne nur 3x60 abgeben und bräuchte für die restlichen 1x60 ein weiteres Rezept.... NOCH DÜMMER GEHTS WIRKLICH NICHT ! Wo ist hier unsere Standesführung ???

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.