Vorschlag der EU-Kommission

Generika und Biosimilars trotz Schutzzertifikat 

Berlin - 29.05.2018, 11:00 Uhr

Vorschlag der EU-Kommission: Firmen sollen trotz bestehendem Schutzzertifikat Generika fürs nicht EU-Ausland produzieren dürfen. (Foto: studiopure / stock.adobe.com)

Vorschlag der EU-Kommission: Firmen sollen trotz bestehendem Schutzzertifikat Generika fürs nicht EU-Ausland produzieren dürfen. (Foto: studiopure / stock.adobe.com)


Die EU-Kommission will die Vorschriften zum geistigen Eigentum im Pharmabereich nachbessern. Sie hat einen Vorschlag vorgelegt, der es Unternehmen mit Sitz in der EU erlauben soll, bereits dann Generika oder Biosimilars herzustellen, wenn für das Original noch das ergänzende Schutzzertifikat gilt – allerdings nur für den nicht-europäischen Markt, in dem der Schutz nicht besteht. 

Ergänzende Schutzzertifikate (SPC) verlängern den Patentschutz für Arzneimittel. Hintergrund für diesen besonderen Eigentumsschutz ist, dass die Patentlaufzeit, die regulär 20 Jahre beträgt, bei Arzneimitteln infolge der langen Entwicklungszeit um mehrere Jahre verkürzt ist. Daher kann der Hersteller bis zu fünf Jahre längeren Schutz beantragen – das SPC. Regelungen hierzu hat der europäische Gesetzgeber in der EU-Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel getroffen. Danach wirken SPC derzeit wie ein Patent: Sowohl die Vermarktung als auch die Herstellung von „Nachahmern“ ist in dieser Zeit verboten – ausgenommen ist nur die Herstellung zu Forschungszwecken. Auch eine Vorratsherstellung für den Tag des Ablaufs des Schutzzertifikats ist nicht möglich.

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Diese Verordnung soll nun nach dem Willen der EU-Kommission eine Ausnahmeregelung bekommen: Unternehmen mit Sitz in der EU soll während der Geltungsdauer des Zertifikats erlaubt werden, eine generische oder biosimilare Version eines SPC-geschützten Arzneimittels herzustellen. Einen entsprechenden Vorschlag hat die Kommission am gestrigen Montag vorgelegt. Ausdrücklich will sie dabei die Schutzrechte des geistigen Eigentums sichern. Denn die Produktion darf ausschließlich für die Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land geschehen, in dem der Schutz abgelaufen ist oder nie existiert hat. Dies wird als „manufacturing waiver“ bezeichnet.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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