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Impfstoffversorgung
BPI: Gesetzgeber muss für Klarstellung sorgen
Diese Woche hat die Vergabekammer des Bundes die Impfstoffvereinbarung zwischen der AOK Nordost und den Apothekerverbänden der Region gekippt. Die Kasse hätte das Vergaberecht beachten müssen, wenn sie die Ärzte zu einem besonders preisgünstigen Produkt lenken möchte. Die AOK kann den Beschluss und seine Begründung nicht nachvollziehen. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie sieht sich dagegen in seiner Kritik am Nordost-Modell bestätigt.
Seit Februar steht der Grippeimpfstoff-Versorgungsvertrag der AOK Nordost mit den Apothekerverbänden der Länder Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in der Kritik. Erstmals haben die Vertragspartner einen Erstattungsfestpreis für Vierfach-Impfstoffe ausgehandelt: 10,95 Euro inklusive Mehrwertsteuer bekommt die Apotheke, wenn der Arzt den Grippeimpfstoff generisch verordnet. Seit 2011 gab es im Nordosten entsprechende Vereinbarungen über Dreifach-Grippeimpfstoffe.
Der aktuelle Kritikpunkt ist, dass die generische Verordnung eines Arztes auf den Mylan-Impfstoff Influvac® Tetra hinausläuft. Dafür sorgt eine Rahmenvereinbarung zwischen der Tochterfirma D.S.C. des Berliner Apotheker-Vereins und Mylan, die Apotheken einen günstigen Bezug ermöglicht. Andere Hersteller tetravalenter Impfstoffe wollten dieser Vereinbarung nicht beitreten.
So auch GlaxoSmithKline (GSK). Der Impfstoffhersteller stellte vielmehr einen Nachprüfungsantrag bei der beim Bundeskartellamt angesiedelten Vergabekammer. Diese entschied nun, dass der Vertrag zwischen der AOK und den Apothekerverbänden unwirksam ist, weil das Vergaberecht nicht beachtet wurde. Den ebenfalls von GSK beanstandeten Vertrag zwischen D.S.C. und Mylan rührten die Vergaberechtlicher jedoch nicht an – hier gehe es um rein zivilrechtliche Fragestellungen.
Die Vergabekammer hat in ihrer Entscheidung erklärt, auf welche Weise die AOK die von ihr gewünschte Lenkung der Ärzte vergaberechtlich korrekt gestalten könnte – nämlich durch Ausschreibungen gegenüber Apotheken oder Herstellern. Alternativ seien auch noch Open-House-Verfahren möglich. Die Richter stellten klar: Eine Ausschreibung auf Herstellerebene sei weiterhin möglich – mag der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz auch den früheren § 132e SGB V gestrichen haben – einst die Grundlage für die Impfstoffausschreibungen. Die Streichung dieser Norm sei kein Ausschreibungsverbot. Wolle die Krankenkasse eine Rahmenvereinbarung mit einem Leistungserbringer abschließen, so brauche sie dafür nämlich gar keine gesonderte sozialrechtliche Rechtsgrundlage.
AOK Nordost prüft sofortige Beschwerde
Die AOK Nordost bedauert die Entscheidung der Vergabekammer.
Die Begründung und der Hinweis, Krankenkassen könnten weiterhin Ausschreibungen
vornehmen und seien zur Durchführung eines Vergabeverfahrens auch verpflichtet,
sind für die Kasse nicht nachvollziehbar. Ein Sprecher sagte gegenüber
DAZ.online: „Die AOK Nordost prüft aktuell, ob gegen diese Entscheidung,
die dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwider läuft, die sofortige
Beschwerde zum Oberlandesgericht in Düsseldorf eingelegt wird“. Er verwies
zudem darauf, dass der Beschluss noch nicht bestandskräftig sei und somit keine
unmittelbaren Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen habe.
1 Kommentar
4-fach Grippeschutzimpfung 2018/2019
von Gerwin Richter am 25.09.2018 um 12:11 Uhr
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