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Import mit Aut-idem-Kreuz – und nun?

Stuttgart - 19.04.2018, 17:35 Uhr

Was darf man abgeben und was nicht? Importeverordnungen werfen oft Fragen auf. (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)

Was darf man abgeben und was nicht? Importeverordnungen werfen oft Fragen auf. (Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)


Soll ein Patient ein bestimmtes Präparat, zum Beispiel das Original oder das eines bestimmten Generikaherstellers, erhalten, ist das Aut-idem-Kreuz eine Möglichkeit, einen Austausch zu verhindern. Häufig wird das Kreuz auch in Verbindung mit einem bestimmten Import aufgebracht. Darf man dann tatsächlich nur diesen Import abgeben?

Mit dem Aut-idem-Kreuz lässt sich der Austausch eines namentlich verordneten Arzneimittels gegen eine wirkstoffgleiche Alternative verhindern, zum Beispiel im Rahmen von Rabattverträgen. Das funktioniert allerdings nur, wenn es um den Austausch des Originals gegen ein Generikum geht beziehungsweise um den Austausch eines bestimmten Generikums gegen ein anderes Generikum oder gegen das Original. 

Den Austausch zwischen Original und Import kann das Aut-idem-Kreuz nicht verhindern, auch wenn es gelegentlich mit dieser Intention eingesetzt wird. Original und Import  werden nämlich als identisch erachtet. 

Ist also ein bestimmter Import mit Kreuz verordnet, sind Rabattverträge wie üblich zu beachten und rabattierte Arzneimittel – Original oder Import – vorrangig abzugeben. Sind die Rabattartikel ausschließlich Generika, muss kein Austausch erfolgen. 

Wenn der Arzt einen bestimmten Import will

Besteht ein Arzt bei bestehendem Rabattvertrag auf einen bestimmten Import oder das Original, muss er zusätzlich zum Kreuz einen Vermerk aufbringen. Dies ist allerdings nur für Ersatzkassen vertraglich geregelt, für Primärkassen gibt es diese Möglichkeit nicht. 

Bei verordnetem, nicht-rabattiertem Original kann durch korrekte Anwendung pharmazeutischer Bedenken ein Austausch gegen einen rabattierten Import verhindert werden. Das funktioniert natürlich theoretisch auch bei einem namentlich verordneten, nicht-rabattierten Import. Diese Variante dürfte in der Praxis aber eine untergeordnete Rolle spielen.

Und ohne Rabattvertrag?

Bestehen keine Rabattverträge, können alle Importe abgegeben werden und unter Umständen auch das Original. Einzige Voraussetzung: Der abgegebene Artikel darf nicht teurer sein als der namentlich verordnete – Stichwort Preisanker. Maßgeblich ist hier allerdings nicht der Apothekenverkaufspreis (AVP), sondern der Netto-VK. Das ist der AVP abzüglich des Herstellerrabatts. 

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Sind keine preisgleichen oder günstigeren Alternativen lieferbar, ist bei Ersatzkassen die Abgabe eines teureren Imports oder Originals nach Rücksprache mit dem Arzt möglich. Zudem ist eine Dokumentation auf dem Rezept notwendig sowie die Sonder-PZN und der Faktor 3. Darüber hinaus sollten die Defektbelege archiviert werden. Bei Primärkassen sind regionale Lieferverträge zu beachten. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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